RVG §§ 3, 14; VV RVG Nr. 3102, 3106
Berücksichtigung einer Online-Verhandlung bei der Gebührenbemessung
LSG Essen, Beschluss vom 30.03.2022 - L 6 AS 699/21 B
Fundstelle: AGS 2022, S. 251 ff.

  1. Die anwaltlichen Vorbereitungstätigkeiten eines gerichtlichen Termins, welcher online mittels digitaler Bild- und Tonübertragung als Video-Sitzung § 110 a SGG durchgeführt wird, sind gebührenerhöhend zu berücksichtigen.
  1. Tätigkeiten, welche einer Terminsvorbereitung dienen, wirken sich dabei auf die Bemessung der Verfahrensgebühr aus.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

BORA § 16; BGB §§ 675, 670, 280 Abs. 1
Kein Hinweis zu den Möglichkeiten der Beratungshilfe
AG Brandenburg, Urteil vom 28.03.2022 -  31 C 117/21
Fundstelle: NJW-Spezial 2022, S. 415

Wenn ein Anwalt seinen Mandanten bei begründetem Anlass nicht nach § 16 BORA auf die Möglichkeiten von Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz hinweist, kann dem Mandanten ein Schadensersatzanspruch zustehen.

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

Berufsausübungsgesellschaften sind nach dem zum 1.8.2022 in Kraft tretenden § 59n BRAO verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und während der Dauer Ihrer Betätigung aufrecht zu erhalten. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine zugelassene oder nicht zugelassene Berufsausübungsgesellschaft handelt. Keinen Unterschied macht auch, ob die Gesellschaft haftungsbeschränkt ist oder nicht.

BRAO §§ 46 a Abs. 1S. 1 Nr. 2, 7 Nr. 8
Geschäftsführer einer Kreishandwerkerschaft als Syndikusanwalt
BGH, Urteil vom 25.03.2022 - AnwZ (Brfg) 8/21
Fundstelle: NJW-Spezial 2022, S. 414

Eine Zulassung zur Syndikusrechtsanwaltschaft scheidet aus, wenn innerhalb einer Organisationseinheit hoheitliche Maßnahmen getroffen werden und der Volljurist hieran mit Entscheidungskompetenz beteiligt ist.

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

FGO § 52 d
Pflicht zur Nutzung des beA auch für Mehrbänder
FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.03.2022 - 8 V 8020/22
Fundstelle: NJW-Spezial 2022, S. 350 f.

Ein Anwalt ist seit dem 01.01.2022 auch dann verpflichtet, einen Antrag auf finanzgerichtliche Aussetzung der Vollziehung als elektronisches Dokument zu übermitteln, wenn er zusätzlich als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen ist.

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

Ab dem 01.04.2022 werden die Mengenbeschränkungen im elektronischen Rechtsverkehr angehoben. Künftig ist es zulässig, in einer Nachricht elektronische Dokumente mit höchstens 200 Dateien und höchstens 100 MB insgesamt zu übersenden. Diese Begrenzung für Anzahl und Volumen elektronischer Dokumente gilt ab dem 01.04.2022 bis zum 31.12.2022. Ab dem 01.03.2023 bis mindestens 31.12.2023 werden die Anzahl und das Volumen auf höchstens 1.000 Dateien und höchstens 200 MB pro Nachricht begrenzt.

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