RVG §§ 18 Abs. 1 Nr. 16, 25 Abs. 1 Nr. 4, 33 Abs. 1; ZPO §§ 802f, 802g
Gegenstandswert im Verfahren über die Erteilung der Vermögensauskunft
BGH, Beschluss vom 18.11.2022 - I ZB 9/21
Fundstelle: AGS 2022, S. 35 ff.
- Im Verfahren über die Erteilung der Vermögensauskunft (§ 802c ZPO) bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Betrag, der einschließlich der Nebenforderungen aus dem Vollstreckungstitel noch geschuldet wird.
- Zu den Nebenforderungen zählen auch Zinsen und Kosten.
- Der Gegenstandswert beträgt jedoch höchstens 2.000,00 EUR.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS