§ 670, 675 BGB; §§ 91 Abs. 1 S. 1, 104 ZPO; § 5 RVG; Nr.3401, Vorbem. 7 Abs.1 S. 1 VV RVG
Beauftragung eines Terminsvertreters im Namen des Anwalts
BGH, Beschl. v. 9.5.2023 - VIII ZB 53/21
Fundstelle: AGS 2023, S. 315

  1. Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (hier: 0,65-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3401 VV) fallen für einen Terminsvertreter nur an, wenn dieser von der Prozesspartei selbst oder in deren Namen durch den Prozessbevollmächtigten (Hauptbevollmächtigten) be-auftragt worden ist, nicht hingegen, wenn letzterer im eigenen Namen den Auftrag zur Terminsvertretung erteilt hat (Anschluss an BGH, Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 122/ 98, NJW 2001, 753 unter II. 2. b) [zu § 53 BRAGO] AGS 2001, 51; Beschl. v. 13.7.2011 - IV ZB 8/11, VersR 2012, 737 Rn 8 = AGS 2011, 568).

  2. Bei einer Beauftragung des Terminsvertreters durch den Hauptbevollmächtigten im eigenen Namen sind die Kosten des Terminsvertreters auch nicht als Auslagen des Hauptbevollmächtigten i.S.d. Vorbem. 7 Abs. 1 5.2 VV i.V.m. §§ 675, 670 BGB erstattungsfähig.

 Leitsatz der Schriftleitung der AGS