Das Bundesjustizministerium möchte im System der berufsrechtlichen Sanktionen, die durch Rechtsanwaltskammern und Anwaltsgerichte verhängt werden können, Klarstellungen vornehmen. Dies begrüßen die BRAK und die Rechtsanwaltskammern, an einigen Punkten sehen sie jedoch keinen Reformbedarf.
Das Bundesministerium der Justiz arbeitet derzeit an einer Neuregelung verschiedener Sanktionsinstrumente des anwaltlichen Berufsrechts. Seine Reformüberlegungen betreffen unter anderem das Instrument der „missbilligenden Belehrung“ und die Frage, ob und auf welchem Rechtsweg derartige Belehrungen anfechtbar sein sollen. Ferner geht es um die Instrumente der Rüge und der Warnung sowie um die Frage, ob Rechtsanwaltskammern weiterhin die Möglichkeit haben sollen, Mitglieder wegen Wettbewerbsverstößen auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen.
Zu dem vom Ministerium vorgelegten Fragenkatalog hat die BRAK auf Basis der von ihr eingeholten Meinungen der Rechtsanwaltskammern ausführlich Stellung genommen. Sie begrüßt insbesondere, dass Klarheit für die „missbilligende Belehrung“ geschaffen werden soll. Dieses gesetzlich nicht explizit geregelte Instrument nutzen Kammern in bei geringfügigen Berufspflichtverletzungen; dabei ergeben sich nach der Rechtsprechung des BGH häufig Abgrenzungsschwierigkeiten zum Instrument der Rüge. Die Schaffung einer Einstellungsmöglichkeit bei Bagatellverstößen, analog zum Ordnungswidrigkeitenrecht, wird ausdrücklich begrüßt.
Auseinander gingen die Ansichten der Kammern zu der Frage, ob weiterhin ein Vorgehen gegen Mitglieder nach § 8 UWG möglich sein soll. Die knappe Mehrheit sprach sich dafür aus, diese Möglichkeit beizubehalten, die von den Kammern bei besonders eklatanten und wiederholten Verstößen gegen Berufsrecht genutzt werde. Hintergrund ist, dass die Rechtsanwaltskammern nicht selbst Unterlassungsverfügungen durchsetzen können.
Die Überlegungen des Ministeriums, das anwaltsgerichtliche Instrument der Warnung abzuschaffen, werden einhellig begrüßt. Es habe in der Praxis eine äußerst geringe Bedeutung.
Weiterführender Link: