GG Art. 5 I, 12 I; BRAO § 43 a III; StGB §§ 186, 193

Wahrnehmung berechtigter Interessen durch Rechtsanwalt

BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v. 15.04.2008 - 1 BvR 1793/071.     Ein Verhalten, das einen Beleidigungstatbestand erfüllt, kann nur dann als Verletzung beruflicher Pflichten beanstandet werden, wenn es nicht in Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolgt ist. Im Rahmen der Prüfung der Wahrnehmung berechtigter Interessen ist eine fallbezogene Abwägung zwischen den Grundrechten der Berufsfreiheit - gegebenenfalls unter Einbeziehung auch der Meinungsfreiheit - und den Rechtsgütern, deren Schutz die einschränkende Norm bezweckt, verfassungsrechtlich geboten.

2.     Mit Blick auf die Berufsfreiheit können herabsetzende Äußerungen, die ein Rechtsanwalt im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung und der dabei zulässigen Kritik abgibt, nur dann Anlass für berufsrechtliche Maßnahmen sein, wenn besondere Umstände hinzutreten.Leitsatz desr Redation der NJW

Bei einem inhaltsgleichen gegen mehrere Beklagte gerichteten Unterlassungsbegehren handelt es sich nicht um denselben Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit; das gilt auch, wenn eine juristische Person und ihr Organ in Anspruch genommen werden.4  Leitsatz der Schriftleitung der AGS 

Bei einem inhaltsgleichen gegen mehrere Beklagte gerichteten Unterlassungsbegehren handelt es sich nicht um denselben Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit; das gilt auch, wenn eine juristische Person und ihr Organ in Anspruch genommen werden.4 Leitsatz der Schriftleitung der AGS 

BRAGO § 6 Abs. 1 S. 1 (RVG VV Nr. 1008)

Verschiedene Gegenstände bei Unterlassungsansprüchen gegen mehrere Beklagte

BGH, Beschl. v. 15.04.2008 – X ZB 12/06
Fundstelle: AGS 2008, S. 327 ff.

Bei einem inhaltsgleichen gegen mehrere Beklagte gerichteten Unterlassungsbegehren handelt es sich nicht um denselben Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit; das gilt auch, wenn eine juristische Person und ihr Organ in Anspruch genommen werden.4

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

BRAGO § 6 Abs. 1 S. 1 (RVG VV Nr. 1008)

Verschiedene Gegenstände bei Unterlassungsansprüchen gegen mehrere Beklagte

BGH, Beschl. v. 15.04.2008 – X ZB 12/06
Fundstelle: AGS 2008, S. 327 ff.

Bei einem inhaltsgleichen gegen mehrere Beklagte gerichteten Unterlassungsbegehren handelt es sich nicht um denselben Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit; das gilt auch, wenn eine juristische Person und ihr Organ in Anspruch genommen werden.4

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

BRAGO § 6 Abs. 1 S. 1

Voraussetzungen für den Anfall der Gebührenerhöhung bei Unterlassungsbegehren

BGH, Beschl. vom 15.04.2008 – X ZB 12/06
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 337 f

 

Bei einem inhaltsgleichen gegen mehrere Beklagte gerichteten Unterlassungsbegehren handelt es sich nicht um denselben Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit; das gilt auch dann, wenn eine juristische Person und ihr Organ in Anspruch genommen werden.

 

Leitsatz des Gerichts

 

 

 

BRAGO § 6 Abs. 1 S. 1

Voraussetzungen für den Anfall der Gebührenerhöhung bei Unterlassungsbegehren

 

BGH, Beschl. vom 15.04.2008 – X ZB 12/06
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 337 f.

Bei einem inhaltsgleichen gegen mehrere Beklagte gerichteten Unterlassungsbegehren handelt es sich nicht um denselben Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit; das gilt auch dann, wenn eine juristische Person und ihr Organ in Anspruch genommen werden.

Leitsatz des Gerichts

 

 

1.      Für die gegen einen erwarteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht eingereichte Schutzschrift mit Sachvortrag erhält der mit der Vertretung im erwarteten Eilverfahren betraute Rechtsanwalt die 1,3-fache Gebühr nach Nr. 3100 VV.4 2.      Die Gebühr ist auch zu erstatten, wenn der Verfügungsantrag bei Gericht eingeht und später wieder zurückgenommen wird.4  Leitsatz der Schriftleitung der AGS

RVG VV Nr. 3100, 3101, 3403

Volle Verfahrensgebühr für Schutzschrift

BGH, Beschl. v. 13.03.2008 – I ZB 20/07
Fundstelle: AGS 2008, S. 274 ff.

1.      Für die gegen einen erwarteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht eingereichte Schutzschrift mit Sachvortrag erhält der mit der Vertretung im erwarteten Eilverfahren betraute Rechtsanwalt die 1,3-fache Gebühr nach Nr. 3100 VV.4

2.      Die Gebühr ist auch zu erstatten, wenn der Verfügungsantrag bei Gericht eingeht und später wieder zurückgenommen wird.4

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

Für die Anrechnung der Geschäftsgebühr ist es ohne Bedeutung, ob die Geschäftsgebühr auf materiell-rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten oder ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist. Eine teilweise Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr scheidet jedoch grundsätzlich dann aus, wenn die außergerichtliche Geschäftsgebühr nicht bei demjenigen Rechtsanwalt angefallen ist, welcher die Verfahrensgebühr in Ansatz bringen möchte. Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn auf Grund der Umstände des Einzelfalls eine Umgehung der Anrechnungsvorschrift festzustellen ist.4 Leitsatz der Schriftleitung der AGS

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