ZPO § 91; RVG VV Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 2300

Keine teilweise Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei Anwaltswechsel

AG Saarbrücken, Beschl. v. 04.04.2008 – 37 C 1209/06
Fundstelle: AGS 2008, S. 365 f.

Für die Anrechnung der Geschäftsgebühr ist es ohne Bedeutung, ob die Geschäftsgebühr auf materiell-rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten oder ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist. Eine teilweise Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr scheidet jedoch grundsätzlich dann aus, wenn die außergerichtliche Geschäftsgebühr nicht bei demjenigen Rechtsanwalt angefallen ist, welcher die Verfahrensgebühr in Ansatz bringen möchte. Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn auf Grund der Umstände des Einzelfalls eine Umgehung der Anrechnungsvorschrift festzustellen ist.4

Leitsatz der Schriftleitung der AGS