Zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls genügt es nicht, dass ein Anwalt bezüglich einzelner bekannt gewordener Forderungen eine Schuldtilgung oder Stundungsvereinbarung nachweist. Dies gilt vor allem, wenn Zahlungen weitgehend nicht vom Anwalt selbst, sondern von Dritten bewirkt worden sind. Leitsatz des Gerichts