RVG VV Nr. 3100, 3101, 3403

Volle Verfahrensgebühr für Schutzschrift

BGH, Beschl. v. 13.03.2008 – I ZB 20/07
Fundstelle: AGS 2008, S. 274 ff.

1.      Für die gegen einen erwarteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht eingereichte Schutzschrift mit Sachvortrag erhält der mit der Vertretung im erwarteten Eilverfahren betraute Rechtsanwalt die 1,3-fache Gebühr nach Nr. 3100 VV.4

2.      Die Gebühr ist auch zu erstatten, wenn der Verfügungsantrag bei Gericht eingeht und später wieder zurückgenommen wird.4

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS