BRAGO § 6 Abs. 1 S. 1 (RVG VV Nr. 1008)

Verschiedene Gegenstände bei Unterlassungsansprüchen gegen mehrere Beklagte

BGH, Beschl. v. 15.04.2008 – X ZB 12/06
Fundstelle: AGS 2008, S. 327 ff.

Bei einem inhaltsgleichen gegen mehrere Beklagte gerichteten Unterlassungsbegehren handelt es sich nicht um denselben Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit; das gilt auch, wenn eine juristische Person und ihr Organ in Anspruch genommen werden.4

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

BRAGO § 6 Abs. 1 S. 1 (RVG VV Nr. 1008)

Verschiedene Gegenstände bei Unterlassungsansprüchen gegen mehrere Beklagte

BGH, Beschl. v. 15.04.2008 – X ZB 12/06
Fundstelle: AGS 2008, S. 327 ff.

Bei einem inhaltsgleichen gegen mehrere Beklagte gerichteten Unterlassungsbegehren handelt es sich nicht um denselben Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit; das gilt auch, wenn eine juristische Person und ihr Organ in Anspruch genommen werden.4

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

BRAGO § 6 Abs. 1 S. 1

Voraussetzungen für den Anfall der Gebührenerhöhung bei Unterlassungsbegehren

BGH, Beschl. vom 15.04.2008 – X ZB 12/06
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 337 f

 

Bei einem inhaltsgleichen gegen mehrere Beklagte gerichteten Unterlassungsbegehren handelt es sich nicht um denselben Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit; das gilt auch dann, wenn eine juristische Person und ihr Organ in Anspruch genommen werden.

 

Leitsatz des Gerichts

 

 

 

BRAGO § 6 Abs. 1 S. 1

Voraussetzungen für den Anfall der Gebührenerhöhung bei Unterlassungsbegehren

 

BGH, Beschl. vom 15.04.2008 – X ZB 12/06
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 337 f.

Bei einem inhaltsgleichen gegen mehrere Beklagte gerichteten Unterlassungsbegehren handelt es sich nicht um denselben Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit; das gilt auch dann, wenn eine juristische Person und ihr Organ in Anspruch genommen werden.

Leitsatz des Gerichts

 

 

1.      Für die gegen einen erwarteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht eingereichte Schutzschrift mit Sachvortrag erhält der mit der Vertretung im erwarteten Eilverfahren betraute Rechtsanwalt die 1,3-fache Gebühr nach Nr. 3100 VV.4 2.      Die Gebühr ist auch zu erstatten, wenn der Verfügungsantrag bei Gericht eingeht und später wieder zurückgenommen wird.4  Leitsatz der Schriftleitung der AGS

RVG VV Nr. 3100, 3101, 3403

Volle Verfahrensgebühr für Schutzschrift

BGH, Beschl. v. 13.03.2008 – I ZB 20/07
Fundstelle: AGS 2008, S. 274 ff.

1.      Für die gegen einen erwarteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht eingereichte Schutzschrift mit Sachvortrag erhält der mit der Vertretung im erwarteten Eilverfahren betraute Rechtsanwalt die 1,3-fache Gebühr nach Nr. 3100 VV.4

2.      Die Gebühr ist auch zu erstatten, wenn der Verfügungsantrag bei Gericht eingeht und später wieder zurückgenommen wird.4

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

Für die Anrechnung der Geschäftsgebühr ist es ohne Bedeutung, ob die Geschäftsgebühr auf materiell-rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten oder ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist. Eine teilweise Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr scheidet jedoch grundsätzlich dann aus, wenn die außergerichtliche Geschäftsgebühr nicht bei demjenigen Rechtsanwalt angefallen ist, welcher die Verfahrensgebühr in Ansatz bringen möchte. Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn auf Grund der Umstände des Einzelfalls eine Umgehung der Anrechnungsvorschrift festzustellen ist.4 Leitsatz der Schriftleitung der AGS

ZPO § 91; RVG VV Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 2300

Keine teilweise Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei Anwaltswechsel

AG Saarbrücken, Beschl. v. 04.04.2008 – 37 C 1209/06
Fundstelle: AGS 2008, S. 365 f.

Für die Anrechnung der Geschäftsgebühr ist es ohne Bedeutung, ob die Geschäftsgebühr auf materiell-rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten oder ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist. Eine teilweise Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr scheidet jedoch grundsätzlich dann aus, wenn die außergerichtliche Geschäftsgebühr nicht bei demjenigen Rechtsanwalt angefallen ist, welcher die Verfahrensgebühr in Ansatz bringen möchte. Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn auf Grund der Umstände des Einzelfalls eine Umgehung der Anrechnungsvorschrift festzustellen ist.4

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

Zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls genügt es nicht, dass ein Anwalt bezüglich einzelner bekannt gewordener Forderungen eine Schuldtilgung oder Stundungsvereinbarung nachweist. Dies gilt vor allem, wenn Zahlungen weitgehend nicht vom Anwalt selbst, sondern von Dritten bewirkt worden sind. Leitsatz des Gerichts

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7

Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls

BGH, Beschl. vom 31.03.2008 – AnwZ (B) 8/07 = BeckRS 2008, 11804
Fundstelle: NJW-Spezial 2008, S. 702 f.

Zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls genügt es nicht, dass ein Anwalt bezüglich einzelner bekannt gewordener Forderungen eine Schuldtilgung oder Stundungsvereinbarung nachweist. Dies gilt vor allem, wenn Zahlungen weitgehend nicht vom Anwalt selbst, sondern von Dritten bewirkt worden sind.

Leitsatz des Gerichts

 1.      Für die anwaltliche Zustellung einer einstweiligen Verfügung entsteht eine Verfahrensgebühr in Höhe von 0,3 nach Nr. 3309 VV.4 2.      Muss eine einstweilige Verfügung unverzüglich zugestellt werden und ist dies nur im Wege der anwaltlichen Zustellung möglich, sind auch die Kosten einer anwaltlichen Zustellung erstattungsfähig.4 Leitsatz der Schriftleitung der AGS

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