RVG VV Anm. zu Nrn. 2503, 3102, 3103

Keine Anrechnung der Beratungshilfe-Geschäftsgebühr im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.03.2008 – L 1 B 21/07 AL
Fundstelle: AGS 2008, S. 348 f.

War der Anwalt im Widerspruchsverfahren im Rahmen der Beratungshilfe tätig, entsteht zwar nur die Gebühr nach Nr. 3103 VV; darauf ist die Geschäftsgebühr der Nr. 2503 VV aber nicht auch noch anzurechnen.4

 

Leitatz der Schriftleitung der AGS

 

 

 

Eine Vergütungsvereinbarung ist nicht schon immer dann unangemessen hoch, wenn sie das Fünffache der gesetzlichen Gebühren übersteigt. Es müssen vielmehr alle Umstände hinsichtlich der Vergütung Berücksichtigung finden, womit sich eine allgemein verbindliche, nur im Extremfall überwindbare Honorarhöchstgrenze nicht vereinbaren lässt.³ Leitsatz des Verfassers des RVGreports 

BRAGO § 3; RVG § 4

Keine starre Begrenzung der anwaltlichen Vergütung auf das Fünffache der gesetzlichen Gebühren

OLG Hamm, Urt. v. 13.03.2008 – 28 U 71/07
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 256 f.

Eine Vergütungsvereinbarung ist nicht schon immer dann unangemessen hoch, wenn sie das Fünffache der gesetzlichen Gebühren übersteigt. Es müssen vielmehr alle Umstände hinsichtlich der Vergütung Berücksichtigung finden, womit sich eine allgemein verbindliche, nur im Extremfall überwindbare Honorarhöchstgrenze nicht vereinbaren lässt.³

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

Das Abschlussschreiben eines Rechtsanwalts, mit dem nach Erwirkung einer auf Unterlassung einer Äußerung gerichteten einstweiligen Vergütung der Antragsgegner dazu aufgefordert wird, den Verfügungsanspruch anzuerkennen und auf Widerspruch sowie die Stellung eines Antrags nach § 926 ZPO zu verzichten, gehört hinsichtlich der Anwaltsgebühren zur angedrohten Hauptsacheklage und nicht mehr zum Eilverfahren. Kommt es nicht zum Hauptsacheprozess, weil der Antragsgegner die geforderten Erklärungen abgibt, steht dem Antragsteller grundsätzlich ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zu.² Leitsatz des Gerichts 

BRAO §§ 164–170, GG Art. 12

Verfassungsmäßigkeit des Auswahlverfahrens für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beim BGH

BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v. 27.02.2008 –
1 BvR 1295/07
Fundstelle: NJW 2008, S. 1293 ff.

1.
Das wesenstypische Element der freien Rechtsanwaltschaft liegt in der staatlicher Einflussnahme entzogenen, unabhängigen Wahrnehmung der Interessen des Rechtsuchenden. In diesem maßgeblichen Merkmal unterscheidet sich die Tätigkeit der bei dem BGH zugelassenen Rechtsanwälte nicht von der aller Rechtsanwälte.

2.
Mit der Begrenzung der bei dem BGH zugelassenen Rechtsanwälte gem. § 168 II BRAO verfolgt der Gesetzgeber ein gewichtiges Gemeinwohlziel, das die Beschränkung der Berufsausübung legitimieren kann (vgl. BVerfGE 117, 163 [182] = NJW 2007, 979).

3.
Zur Förderung und Verbesserung der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Zivilsachen sind das Auswahlverfahren und insbesondere die Zulassungsbegrenzung nach § 168 II BRAO verhältnismäßig, also geeignet, erforderlich und zumutbar.

Leitsatz der Redaktion der NJW

 

 

 

FAO §§ 5 S. 1 lit b, 6, 7

Voraussetzungen für die Anordnung eines Fachgesprächs

BGH, Beschl. v. 25.02.2008 – AnwZ (B) 14/07
Fundstelle: NJW-Spezial 2008, S. 318

 

Genügen die praktischen Nachweise eines Fachanwaltsanwärters nicht den Anforderungen des § 5 FAO können die Themen eines Fachgesprächs aus dem gesamten nicht zur Fallbearbeitungen abgedeckten für die jeweilige Fachanwaltsbezeichnung vorgesehenen Stoff gewählt werden. Für die durch Fallbearbeitung abgedeckten Bereiche gilt dies nur, wenn sich Zweifel ergeben.²

Leitsatz des Gerichts

 

Rechtsanwalt Benedikt Trockel

FAO §§ 5 S. 1 lit. c, 10 Nr. 1

Berücksichtigungsfähigkeit von Fällen des Arbeitsförderungs- und Sozialrechts im Fachgebiet Arbeitsrecht

BGH, Beschl. v. 25.02.2008 – AnwZ (B) 17/07
Fundstelle: NJW-Spezial 2008, S. 318 f.

Als Fallbearbeitung auf dem Fachgebiet des Arbeitsrecht i. S. der §§ 5 S. 1 lit. c, 10 Nr. 1 FAO kann eine solche im Arbeitsförderungs- oder Sozialversicherungsrecht nur dann angesehen werden, wenn sei einen inhaltlichen Bezug zum Arbeitsrecht hat.²

Leitsatz des Gerichts  

 

 

 1.  Die Gebühr nach Nr. 3335 VV entfällt im Nachhinein, wenn dem Prozesskostenhilfegesuch der Partei stattgegeben wird. Nach Gewährung der Prozesskostenhilfe kann der beigeordnete Rechtsanwalt Vergütungsansprüche gegen die Partei nicht mehr geltend machen, wobei die Forderungssperre gegenüber dem Mandanten nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO für alle nach der Beiordnung verwirklichten Gebührentatbestände gilt, auch wenn diese bereits vor der Beiordnung erfüllt waren. 2.  Zur Annahme eines wichtigen Grundes für die Aufhebung der Beiordnung des Revisionsanwalts.  Leitsatz des Gerichts

RVG VV Nr. 3335

Rechtsanwaltsgebühr: Vergütungssperre gegenüber dem Mandanten bei Wegfall der Verfahrensgebühr nach Prozesskostenhilfebewilligung; wichtiger Grund für die1.  Die Gebühr nach Nr. 3335 VV entfällt im Nachhinein, wenn dem Prozesskostenhilfegesuch der Partei stattgegeben wird. Nach Gewährung der Prozesskostenhilfe kann der beigeordnete Rechtsanwalt Vergütungsansprüche gegen die Partei nicht mehr geltend machen, wobei die Forderungssperre gegenüber dem Mandanten nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO für alle nach der Beiordnung verwirklichten Gebührentatbestände gilt, auch wenn diese bereits vor der Beiordnung erfüllt waren.

2.  Zur Annahme eines wichtigen Grundes für die Aufhebung der Beiordnung des Revisionsanwalts.

 

Leitsatz des Gerichts

RVG §§ 14 Abs. 1, 34 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; BORA §§ 3, 6 Abs. 1; BRAO § 43 b

Zulässigkeit der Versteigerung anwaltlicher Beratungsleistungen in einem Internetauktionshaus

BVerfG, Beschl. v. 19.02.2008 – 1 BvR 1886/06
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 159 f.

1.
Die Versteigerung anwaltlicher Beratungsleistungen in einem Internetauktionshaus zielt auf die Gewinnung eines konkreten Mandats aus einem zuvor nicht bekannten Beratungsbedarf ab und ist deshalb nicht als unzulässige Werbung um ein Mandat im Einzelfall zu bewerten.

2.
Die Versteigerung einer anwaltlichen Beratung in einem Internet-
auktionshaus ist weder in gebührenrechtlicher Hinsicht (§ 14 RVG) noch wegen etwaiger Verletzung  berufsständischer Verbote berufsrechtswidrig.2

 

3.
Infolge der Freigabe der Vergütung für Beratung in § 34 RVG sind Internetauktionen über anwaltliche Beratungsleistungen nicht deshalb berufswidrig, weil der Rechtsanwalt sein Angebot wirksam nur an den Höchstbietenden richtet.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreport

 

Anmerkung:

Der RA bot Beratungen in dem Internetauktionshaus ebay an, nämlich

– 
zwei Beratungen bis 60 Minuten in familien- und erbrechtlichen Fragen mit Startpreisen von Ä 1,00 bzw. Ä 75,00,

– 
einen Exklusivberatungsservice
(5 Zeitstunden) mit einem Startpreis von Ä 500,00.

 

Die zuständige RAK erteilte dem RA eine Rüge, da sie die Versteigerung von anwaltlichen Dienstleistungen in der Form von Internetauktionen als marktschreierische Werbung für berufsrechtswidrig hielt.

 

Das Bundesverfassungsgericht hat den RA darin in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt gesehen.

 

a)
Das Angebot anwaltlicher Beratungsleistungen auf der Plattform eines Internetauktionshauses ist eine Werbemaßnahme. Das Verbot des § 43 b BRAO zur Werbung um ein Mandat im Einzelfall schließt aber nicht aus, einen potenziellen Mandanten zu umwerben, wenn noch kein konkreter, dem Rechtsanwalt bekannter Beratungsbedarf besteht. Eine Werbemaßnahme kann auch nicht deswegen unzulässig sein, weil sie sich an Personen richtet, zu denen zuvor kein mandantschaftliches Verhältnis besteht oder bestanden hat. Die Internet-
auktion dient vielmehr dazu, aus dem zuvor nicht bekannten Beratungsbedarf ein konkretes Mandat zu gewinnen. Somit kann die Versteigerung anwaltlicher Beratungsleistungen in einem Internetauktionshaus nicht als Werbung um ein Mandat im Einzelfall behandelt werden.

 

b)
Die Versteigerung anwaltlicher Beratungsleistungen in einem Internetauktionshaus ist auch keine unsachliche Werbung.

 

c)
Die Wiedergabe der angebotenen Beratungsleistung mit einem niedrigen Startpreis oder dem aktuellen Höchstgebot ist nicht irreführend wegen der ausdrücklichen Angabe des Preises als „Startpreis“ oder „aktuelles Höchstgebot“.

 

d)
Einer Versteigerung steht auch nicht die gebührenrechtliche Bestimmung des § 14 RVG entgegen, wonach die Vergütung bei Rahmengebühren anhand gesetzlich festgelegter Kriterien vom Rechtsanwalt zu bestimmen ist. Denn dem Rechtsanwalt steht es frei, nach Maßgabe des § 4 RVG eine von den gesetzlichen Gebühren und damit auch eine von § 14 RVG abweichende Honorarvereinbarung zu treffen. Zudem fehlt es inzwischen in zahlreichen Fällen auch an einer Grundlage für die Anwendung des § 14 RVG, weil der Rechtsanwalt durch § 34 Abs. 1 RVG angehalten wird, für einen Rat oder eine Auskunft (Beratung) eine Gebührenvereinbarung mit dem Mandanten zu treffen.

 

e)
Eine Versteigerung von Beratungsleistungen in einem Internetauktionshaus verstößt auch nicht gegen das in § 49 b Abs. 3 S. 1 BRAO geregelte Verbot, dass dem Rechtsanwalt untersagt, für die Vermittlung von Aufträgen eine Provision zu zahlen. Denn die Provision bei Internetauktionen wird nicht für die Vermittlung eines Auftrags geschuldet, sondern lediglich an das Internetauktionshaus für die Zurverfügungstellung des Mediums für die Werbung der Anbieter gezahlt.

BNotO §§ 29, 75

Amtsbezeichnung „Notar“ auf Geschäftsschild der Zweigstelle

KG, Beschl. v. 15.02.2008 – Not 26/08
Fundstelle: NJW 2008, S. 2197 f.

1.      Die Verwendung der Amtsbezeichnung „Notar“ auf dem Geschäftsschild der Zweigstelle einer von einem Rechtsanwalt und Notar betriebenen Rechtsanwaltskanzlei ist unzulässig.²

2.      Dem Anwaltsnotar in einer so genannten intraurbanen Sozietät, bei der die in einer Sozietät verbundenen Rechtsanwälte mehrere Kanzleien in der Gemeinde betreiben, ist die Verwendung seiner Amtsbezeichnung nur auf dem Amts- oder Namensschild seiner Geschäftsstelle gestattet. Anderenfalls könnte beim rechtsuchenden Publikum der Eindruck erweckt werden, auch in den anderen Büros um notarielle Dienstleistungen nachsuchen zu können.1

 Leitsatz des Gerichts

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