VV RVG Vorbem. 3 Abs. 3, Nr. 3104
Terminsgebühr bei Einbeziehung anderweitig anhängiger Ansprüche in einen Gesamtvergleich
Werden in einem Gerichtsverfahren Gespräche auch über die Einigung von in einem anderen Verfahren anhängigen Gegenständen geführt, so fällt eine Terminsgebühr gem. RVG VV 3104 nur in dem Verfahren an, in dem die Gespräche geführt werden, und nicht auch in dem Verfahren, dessen Gegenstand mit einbezogen werden soll.
Leitsatz des Gerichts
ZPO §§ 114, 119 Abs. 1 S. 1, 121 Abs. 1; VwGO § 166
Prozesskostenhilfe bei Zurückweisung
BVerwG, Beschl. vom 09.06.2008 – 5 B 2004/07
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 358
Die für die gesamte Instanz (hier: Berufungsinstanz) ausgesprochene Bewilligung von Prozesskostenhilfe wirkt bei einer Zurückverweisung der Sache durch das Rechtsmittelgericht an das Gericht des unteren Rechtszugs fort.
Leitsatz des Gerichts
BRAO §§ 150, 155; ZPO §§ 244, 249
Unterbrechung des Prozesses bei vorläufigem Tätigkeitsverbot gegen Rechtsanwalt
OLG Hamm, Urt. v. 03.06.2008 – 19 U 26/08 (LG Hagen) Fundstelle: NJW 2008, S. 3075 f.
1. Ein vorläufiges Tätigkeitsverbot gegen einen Rechtsanwalt nach §§ 150, 155 BRAO führt zur Unterbrechung eines Zivilprozesses gem. § 244 ZPO auch dann, wenn das erkennende Gericht davon nichts weiß.
2. Eine gleichwohl durchgeführte Beweisaufnahme ist zu wiederholen; ein ergangenes Urteil ist nicht nichtig, jedoch auf die Berufung hin aufzuheben und der Rechtsstreit an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen.
Leitsatz des Einsender der NJW
RVG VV Nr. 2300, 3100, Vorbem. 3 Abs. 4 und 5; ZPO §§ 103 ff.
Berücksichtigung der Anrechnung der Geschäftsgebühr bei der Festsetzung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens
BGH, Beschl. v. 03.06.2008 – VI ZB 55/07
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 310 f.
Die anteilige Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens ist auch dann im Kostenfesetzungsverfahren zu berücksichtigen, wenn diese Verfahrensgebühr im selbstständigen Beweisverfahren angefallen ist.³
Leitsatz des Verfassers des RVG-Report
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 8
Unzureichende Freistellungserklärung des Arbeitgebers eines Syndikusanwalts
AnwGH Rheinland-Pfalz, Beschl. vom 30.05.2008 – 1 AGH 10/07 = BeckRS 2008, 20424
Fundstelle: NJW-Spezial 2008, S. 638
Es reicht nicht aus, wenn der Arbeitgeber eines Syndikusanwalts diesem lediglich erlaubt, seinen Arbeitsplatz zur Wahrnehmung anwaltlicher Termine zu verlassen, wenn dies seine Tätigkeit als Rechtsanwalt „im Einzelfall zwingend erforderlich macht“.
Leitsatz des Gerichts
Anmerkung:
In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Rechtsanwaltskammer nachträglich davon Kenntnis erlangt, dass ein zugelassener Anwalt bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber in einem ständigen Beschäftigungsverhältnis angestellt war. Die daraufhin von dem Rechtsanwalt angeforderte Freistellungserklärung seines Arbeitgebers enthielt die Einschränkung dahingehend, dass der Anwalt berechtigt sei „seine Arbeitstätte zur Wahrnehmung anwaltlicher Termine zu verlassen, wenn dies seine Tätigkeit als Rechtsanwalt im Einzelfall zwingend erforderlich mache“. Der daraufhin erfolgte Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wurde durch den noch nicht rechtskräftigen Beschluss des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz bestätigt. Denn nach ständiger Rechtsprechung des BGH muss ein Anwalt seinen Anwaltsberuf in einem, wenn auch beschränkten oder doch irgendwie nennenswerten Umfang und jedenfalls mehr als bloß gelegentlich ausüben können.
In der Einschränkung, seine Arbeitsstätte verlassen zu dürfen, wenn dies „im Einzelfall“ erforderlich sei, sah der Anwaltsgerichtshof eine Beschränkung begründet, die es dem Anwalt nicht ermögliche, im Rahmen des erforderlichen Freiraums seine Anwaltstätigkeit tatsächlich unabhängig zu gestalten.
Hinweis:
Wenn ein Rechtsanwalt ein Beschäftigungsverhältnis eingeht oder eine wesentliche Änderung des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses eintritt, hat er dies gem. § 56 Abs. 2 Nr. 1 BRAO der Rechtsanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen.
BGB §§ 195, 197, 199; ZPO §§ 91, 269
Kostenerstattungsanspruch und Verjährung
OLG Hamburg, Beschl. v. 27.05.2008 – 3 W 63/08 Fundstelle: AGS 2009, S. 146 f.
Für den nicht titulierten Kostenerstattungsanspruch gilt die regelmäßige Verjährungsfrist aus § 195 BGB. Die Vorschrift des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB gilt nur für rechtskräftig titulierte Kostenerstattungsansprüche, die dem Grunde nach schon durch Urteil festgestellt sind.
Leitsatz der Schriftführung der AGS
VV RVG Nr. 2501 bis 2504
Keine Beratungsgebühr neben der Geschäftsgebühr
OLG Zweibrücken, Beschl. v. 20.05.2008 – 3 W 83/08
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 386 f.
Nr. 2502 VV RVG verdoppelt lediglich die Beratungsgebühr gem. Nr. 2501 VV RVG; an dem Charakter der Gebühr als Beratungsgebühr und somit an ihrer Anrechenbarkeit auf Gebühren für sonstige Tätigkeiten ändert sich deshalb nichts. Dem Umstand, dass der Rechtsanwalt in einer Angelegenheit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung beratend und sodann weitergehend tätig geworden ist, wird bereits dadurch Rechnung getragen, dass die besondere Geschäftsgebühr nach Nr. 2504 ff. VV RVG gegenüber der allgemeinen Geschäftsgebühr (Nr. 2503 VV RVG) deutlich erhöht ist.
Leitsatz des Gerichts
Die Suche nach Pflichtverteidigern ist im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis (BRAV) möglich.
Nach Landgerichtsbezirken geordnet pflegen wir für Sie eine Liste von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die sich bereit erklärt haben, ein kostenloses Informationsgespräch gemäß § 135 FamFG („Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“) durchzuführen.
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