VV RVG Nr. 3200, 3201; ZPO § 91 Abs. 1
Kostenerstattung bei unzulässiger Berufung
OLG München, Beschl. v. 20.06.2008 – 11 WF 857/08
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 464 f.
Legt eine Partei selbst in unzulässiger Weise Berufung ein, so führt ein Verwerfungsantrag des Berufungsbeklagtenvertreters nicht zu einem Erstattungsanspruch in Höhe einer 1,6 Verfahrensgebühr, es sei denn, der Antrag wird gestellt, nachdem das Gericht innerhalb einer angemessenen Frist keinen Verwerfungsbeschluss erlassen hat.
Leitsatz des Gerichts