RVG VV Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 1008, 2300, 3100
Anrechnung der Geschäftsgebühr bei mehreren Auftraggebern
KG, Beschl. vom 29.07.2008 – 1 W 73/08
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 391 f.
Vertritt ein Rechtsanwalt mehrere Auftraggeber zunächst außergerichtlich und dann im gerichtlichen Verfahren, ist auch die erhöhte Geschäftsgebühr nach Nr. 2300, 1008 RVG –VV auf die erhöhte Verfahrensgebühr höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 anzurechnen.
Leitsatz des Gerichts