VV RVG Nr. 1008, 3100

Gebührenerhöhung bei Vertretung mehrerer Erben im Erbscheinverfahren

LG München I, Beschl. v. 05.02.2009 – 16 T 22419/08 Fundstelle: AGS 2009, S. 158 ff.

Vertritt der Anwalt im Erbscheinbeschwerdeverfahren mehrere Miterben, denen ein gemeinschaftlicher Erbschein unter Ausweisung ihrer Anteile erteilt worden ist, so liegt derselbe Gegenstand zugrunde, so dass sich die Verfahrengebühr nach Nr. 1008 VV RVG erhöht.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

UWG §§ 3, 5, 8

Anwaltszertifizierung

LG Köln, Urt. v. 03.02.2009 – 33 O 353/08 – nicht rechtskräftig Fundstelle: bisher nicht veröffentlich

Die Verwendung des DEKRA-Siegels „Zertifiziert im ….“ in der werblichen Präsentation von Rechtsanwälten ist irreführend.

Leitsatz des Bearbeiters des KammerReports

Anmerkung:

Seit November 2008 bietet die DEKRA Certification GmbH in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Anwalts Zentrum für Rechtsanwälte eine Zertifizierung für das Rechtsgebiet des Arbeitsrechts an. Die gegen die Versendung von Werbeschreiben zu dieser Zertifizierung erwirkte einstweilige Verfügung wurde nunmehr durch das LG Köln bestätigt, da das vergebene Zertifikat in der werblichen Präsentation von Rechtsanwälten irreführend sei. Denn das Zertifikat suggeriere den angesprochenen Verkehrskreisen, dass das DEKRA-Siegel dem damit werbenden Anwalt auf der Grundlage neutraler, allgemein anerkannter Prüfungsbedingungen unter Beteiligung der betroffenen Fachkreise (hier: der Anwaltschaft) erteilt worden sei. Tatsächlich aber seien die Prüfungsbedingungen, die Rechtsanwälte für den Erwerb des Zertifikats erfüllen müssen, allein von dem Antragsgegner unter fachlicher Beteiligung von Hochschullehrern nach eigenem Gutdünken aufgestellt worden. Dies offenbare das von den geprüften Rechtsanwälten zu verwendende Zertifikat in seiner konkreten Form nicht.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig; es kann Berufung zum Oberlandesgericht Köln eingelegt werden. Zudem handelt es sich bei diesem Urteil um eine Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes; es kann also ggfls. noch ein Hauptsacheverfahren vor dem Landgericht Köln durchgeführt werden.

Der Anwalt erhält aus der Landeskasse die ungekürzte Verfahrensgebühr, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe vorlagen, der Anwalt aber im Einvernehmen mit der bedürftigen Partei von der Stellung eines Beratungshilfeantrags abgesehen hat und daher von dem Bedürftigen auch keine Wahlanwaltsgeschäftsgbühr verlangen kann.Leitsatz der Schriftleitung der AGS

RVG VV Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 3100

Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr

OLG Hamm, Beschl. v. 28.01.2009 – 6 WF 426/08 Fundstelle: AGS 2009, S. 233 ff.

Der Anwalt erhält aus der Landeskasse die ungekürzte Verfahrensgebühr, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe vorlagen, der Anwalt aber im Einvernehmen mit der bedürftigen Partei von der Stellung eines Beratungshilfeantrags abgesehen hat und daher von dem Bedürftigen auch keine Wahlanwaltsgeschäftsgbühr verlangen kann.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

GVG § 176; BadWürttAGGVG § 21; BRAO § 59 b Abs. 2 Nr. 6 lit. c; BORA § 20

Zurückweisung des „krawattenlosen“ Nebenklägervertreters als sitzungspolizeiliche Maßnahme

LG Mannheim, Beschl. v. 27.01.2009 – 4 Qs 52/08 Fundstelle: NJW 2009, S. 1094 ff.

1.      Zur Frage des Krawattenzwangs in der Hauptverhandlung in Strafsachen.

Leitsatz des Gerichts

2.      Zur vollständigen Amtstracht eines Rechtsanwalts ist grundsätzlich Krawatte zu tragen.

Leitsatz der Redaktion der NJW

3.      Erscheint ein Rechtsanwalt in unvollständiger Amtstracht, ist bei einer sitzungspolizeilichen Entscheidung über das beanstandete Verhalten die insoweit bestehende, durch divergierende landes- und berufsrechtliche Vorschriften gekennzeichnete, mithin insgesamt unklare bzw. ungeklärte Rechtslage zu Gunsten des Betroffenen zu berücksichtigen.

Leitsatz der Redaktion der NJW

 

 

 

 

1.    Die Erstellung eines wissenschaftlichen Aufsatzes, hier mit einem „bestellten“ Ergebnis, fällt so sehr aus dem üblichen Rahmen anwaltlicher Tätigkeit für einen Mandanten heraus, dass sie von einer Vergütungsvereinbarung über „außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeiten“ nicht erfasst wird. 2.    Auf den Vergütungsanspruch hierfür ist § 34 Abs. 1 RVG direkt oder entsprechend anwendbar; mündlichen oder konkludenten Vergütungsabreden steht § 4 Abs. 1 RVG a. F. nicht entgegen. 3.    Beruft sich der Mandant auf eine unentgeltliche Leistungserbringung, so muss er den Nachweis der Unentgeltlichkeit führen.Leitsatz des Gerichts

BGB §§ 612, 632; RVG §§ 4 Abs. 1, 34 Abs. 1

Vergütung des Rechtsanwalts für einen „bestellten“ Fachaufsatz

OLG Naumburg, Urt. v. 22.01.2009 – 1 U 82/08 Fundstelle: NJW 2009, S. 1679 f.

1.    Die Erstellung eines wissenschaftlichen Aufsatzes, hier mit einem „bestellten“ Ergebnis, fällt so sehr aus dem üblichen Rahmen anwaltlicher Tätigkeit für einen Mandanten heraus, dass sie von einer Vergütungsvereinbarung über „außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeiten“ nicht erfasst wird.

2.    Auf den Vergütungsanspruch hierfür ist § 34 Abs. 1 RVG direkt oder entsprechend anwendbar; mündlichen oder konkludenten Vergütungsabreden steht § 4 Abs. 1 RVG a. F. nicht entgegen.

3.    Beruft sich der Mandant auf eine unentgeltliche Leistungserbringung, so muss er den Nachweis der Unentgeltlichkeit führen.

Leitsatz des Gerichts

1.    Für die Geltendmachung einer Gebühr nach Nrn. 3200, 3201 VV im Kostenfestsetzungsverfahren bedarf es jedenfalls dann keines substantiierten Vortrages und keiner Glaubhaftmachung der Erteilung eines Auftrages zur Erbringung anwaltlicher Leistungen in zweiter Instanz, wenn die Auftragserteilung nicht bestritten wird und der Rechtsanwalt bereits in erster Instanz für seinen Mandanten tätig war und einen positiven Prozessausgang erstritten hat. 2.    Nimmt der Prozessbevollmächtigte eine gegen seine Mandanten gerichtete Rechtsmittelschrift entgegen, ist anzunehmen, dass er anschließend prüft, ob etwas für den Mandanten zu veranlassen ist. Damit entfaltet er eine Tätigkeit, die die Gebühr nach Nrn. 3200, 3201 VV zum Entstehen bringt; die Einreichung eines Schriftsatzes ist hierfür nicht erforderlich. Zugleich liegt in dieser Tätigkeit keine bloße Neben- bzw. Abwicklungstätigkeit der erstinstanzlichen Beauftragung gem. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 RVG. 3.    Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes durch den Berufungsbeklagten zur Erbringung anwaltlicher Leistungen im Berufungsverfahren ist regelmäßig schon ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Berufungsschrift notwendig, und zwar selbst dann, wenn sie ohne Begründung versehen ist und ausdrücklich nur zur Fristwahrung eingelegt wurde.Leitsatz der Schriftleitung der AGS

VV RVG Nrn. 3200, 3201

Anwaltskosten im Berufungsverfahren

1.    Für die Geltendmachung einer Gebühr nach Nrn. 3200, 3201 VV im Kostenfestsetzungsverfahren bedarf es jedenfalls dann keines substantiierten Vortrages und keiner Glaubhaftmachung der Erteilung eines Auftrages zur Erbringung anwaltlicher Leistungen in zweiter Instanz, wenn die Auftragserteilung nicht bestritten wird und der Rechtsanwalt bereits in erster Instanz für seinen Mandanten tätig war und einen positiven Prozessausgang erstritten hat.

2.    Nimmt der Prozessbevollmächtigte eine gegen seine Mandanten gerichtete Rechtsmittelschrift entgegen, ist anzunehmen, dass er anschließend prüft, ob etwas für den Mandanten zu veranlassen ist. Damit entfaltet er eine Tätigkeit, die die Gebühr nach Nrn. 3200, 3201 VV zum Entstehen bringt; die Einreichung eines Schriftsatzes ist hierfür nicht erforderlich. Zugleich liegt in dieser Tätigkeit keine bloße Neben- bzw. Abwicklungstätigkeit der erstinstanzlichen Beauftragung gem. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 RVG.

3.    Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes durch den Berufungsbeklagten zur Erbringung anwaltlicher Leistungen im Berufungsverfahren ist regelmäßig schon ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Berufungsschrift notwendig, und zwar selbst dann, wenn sie ohne Begründung versehen ist und ausdrücklich nur zur Fristwahrung eingelegt wurde.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

RVG VV Vorbem. 3 Abs. 3, Nr. 3104; ZPO § 91 a

Gegenstandswert der Terminsgebühr bei Erledigung der Hauptsache

OLG Koblenz, Beschl. v. 19.01.2009 – 14 W 30/09 Fundstelle: RVGreport 2009, S. 271

Da die Terminsgebühr mit dem Aufruf der Sache entsteht, ist der Streitwert zu diesem Zeitpunkt maßgeblich. Auf die spätere eingeschränkte Antragstellung aufgrund einer Erledigung der Hauptsache kommt es nicht an.

Bringt der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren zum Ausdruck, dass er vor der Einreichung von Originalbelegen für eine bestimmte Kostenposition keine Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag beabsichtige, wird hierdurch ein der Rechtsverweigerung gleich kommender Verfahrensstillstand herbeigeführt. Wegen dieser Untätigkeit ist dann die außerordentliche Beschwerde gegeben. Leitsatz des Verfassers des RVGreports

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