Die die Gebührenanrechnung regelnde Bestimmung des § 15 a Abs. 2 RVG ist ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens am 05.08.2009 anzuwenden.Die Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 S. 1 RVG betrifft allein die Vergütung des Rechtsanwalts und dessen Verhältnis zum Auftraggeber, nicht hingegen das Erstattungsverhältnis des Auftraggebers gegenüber einem Dritten.Leitsatz des Verfassers des RVGreports