GG Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 1, 3
Beratungshilfe für Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt
BVerfG, Beschl. v. 13.08.2009 – 1 BvR 2604/08 Fundstelle: AGS 2009, S. 592
Die Verweigerung der Beratungshilfe, mit der Begründung, es sei dem Rechtsuchenden zumutbar, selbst Widerspruch einzulegen und dabei die Beratung derjenigen Behörde in Anspruch zu nehmen, die zuvor den Ausgangsverwaltungsakt erlassen hat, ist verfassungswidrig.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS