RVG §§ 15 Abs. 2  S. 1, 45 Abs. 1; RVG VV Nr. 1002

Vorliegen derselben Angelegenheit bei Rechtsanwaltsvergütung

OVG Münster, Beschl. v. 09.09.2009 – 18 E 111/09 Fundstelle: NJW 2010, S. 1016

1.     Auch wenn eine Verbindung verschiedener Verfahren nicht erfolgt, können sie dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 Nr. 1 RVG bilden, wenn diese von einem einheitlichen Auftrag umfasst wird, zwischen den Gegenständen der einen Angelegenheit ein innerer Zusammenhang besteht und der Rechtsanwalt einen einheitlichen Tätigkeitsrahmen wahrt.

2.     Zur Erledigungsgebühr im Sinne von Nr. 1002 VV-RVG.

 

Leitsatz des Gerichts

Der Gesetzgeber hat durch die Einfügung von § 15 a Abs. 1 RVG (Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften, BGBl I, 2449) die bereits unter Geltung des § 118 BRAGO und nachfolgend unter Vorb. 3 Abs. 4 VV-RVG bestehende Gesetzeslage klargestellt. Die Anrechnungsvorschrift wirkt sich danach grundsätzlich im Verhältnis zu Dritten, damit insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren nicht aus. Im Kostenfestsetzungsverfahren musste und muss eine Verfahrensgebühr, von den in § 15 a Abs. 2 RVG geregelten Ausnahmen abgesehen, stets auch dann in der geltend gemachten Höhe festgesetzt werden, wenn für den Bevollmächtigten des Erstattungsberechtigten eine Geschäftsgebühr entstanden ist.Leitsatz des Gerichts

RVG § 15 a, VV Vorb. 3 Abs. 4; ZPO § 91

Keine Auswirkungen der Anrechnungsvorschriften des § 15 a RVG im Verhältnis zu Dritten

Der Gesetzgeber hat durch die Einfügung von § 15 a Abs. 1 RVG (Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften, BGBl I, 2449) die bereits unter Geltung des § 118 BRAGO und nachfolgend unter Vorb. 3 Abs. 4 VV-RVG bestehende Gesetzeslage klargestellt. Die Anrechnungsvorschrift wirkt sich danach grundsätzlich im Verhältnis zu Dritten, damit insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren nicht aus. Im Kostenfestsetzungsverfahren musste und muss eine Verfahrensgebühr, von den in § 15 a Abs. 2 RVG geregelten Ausnahmen abgesehen, stets auch dann in der geltend gemachten Höhe festgesetzt werden, wenn für den Bevollmächtigten des Erstattungsberechtigten eine Geschäftsgebühr entstanden ist.

Leitsatz des Gerichts

1.    § 15 a RVG ist in allen noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Kostenfestsetzungsverfahren unmittelbar anwendbar. 2.    Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung des § 15 a RVG im Kern eine Rechtsprechung bei aus seiner Sicht unveränderter Gesetzeslage ändern und nicht das Gesetz selbst, so dass § 60 Abs. 1 S. 1 RVG nicht anwendbar ist.Leitsatz des Gerichts

RVG §§ 15 a Abs. 2, 60 Abs. 1 S. 1; VV RVG Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 2300, 3100

Anwendbarkeit des § 15 a Abs. 2 RVG

OLG Koblenz, Beschl. v. 01.09.2009 – 14 W 553/09 Fundstelle: RVGreport 2009, S. 389

1.    § 15 a RVG ist in allen noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Kostenfestsetzungsverfahren unmittelbar anwendbar.

2.    Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung des § 15 a RVG im Kern eine Rechtsprechung bei aus seiner Sicht unveränderter Gesetzeslage ändern und nicht das Gesetz selbst, so dass § 60 Abs. 1 S. 1 RVG nicht anwendbar ist.

Leitsatz des Gerichts

§ 78 FGO

Aktenübersendung in die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten

BFH, Beschl. v. 28.08.2009 – III B 89/09 Fundstelle: www.juris.bundesfinanzhof.de1.    Aus dem Begriff „einsehen“ und der Regelung über die Erteilung von Abschriften usw. durch die Geschäftsstelle ergibt sich, dass die Einsichtnahme der Akten bei Gericht die Regel sein soll und eine vorübergehende Überlassung von Akten an den Prozessbevollmächtigten nur ausnahmsweise in Betracht kommt.

2.    Aus der teilweise abweichenden rechtlichen Regelung und Verfahrenspraxis zur Akteneinsicht in anderen Gerichtszweigen können für das finanzgerichtliche Verfahren keine Rechte hergeleitet werden.

Leitsatz des Verfassers des KammerReports

RVG §§ 15 a Abs. 2, 60 Abs. 1; VV RVG Nr. 2300, 3100

Anwendbarkeit des § 15 a Abs. 2 RVG

OLG Celle, Beschl. v. 26.08.2009 – 2 W 240/09 Fundstelle: RVGreport 2009, S. 389 ff.

Bei der Neuregelung des § 15 a RVG handelt es sich um eine Gesetzesänderung, auf die die Übergangsregelung des § 60 Abs. 1 RVG Anwendung findet.

Leitsatz des Gerichts

Die Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr gemäß Teil 3, Vorbemerkung 3 IV 1 VV-RVG kommt nicht in Betracht, wenn zwischen der erstattungsberechtigten Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten keine Geschäftsgebühr im Sinne von Nr. 2300 VV-RVG entstanden ist, sondern sie ihrem Prozessbevollmächtigten für dessen vorprozessuales Tätigwerden ein von einzelnen Aufträgen unabhängiges Pauschalhonorar schuldet. Leitsatz des Gericht  

ZPO § 91; RVG § 3 a; RVG a. F. § 4; RVG VV Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 2300; BRAGO § 118 Abs. 2

Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei Pauschalhonorar

BGH, Beschl. v. 18.08.2009 – VIII ZB 17/09 (OLG Dresden)

Fundstelle: NJW 2009, S. 3364 f.

Die Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr gemäß Teil 3, Vorbemerkung 3 IV 1 VV-RVG kommt nicht in Betracht, wenn zwischen der erstattungsberechtigten Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten keine Geschäftsgebühr im Sinne von Nr. 2300 VV-RVG entstanden ist, sondern sie ihrem Prozessbevollmächtigten für dessen vorprozessuales Tätigwerden ein von einzelnen Aufträgen unabhängiges Pauschalhonorar schuldet.

 

Leitsatz des Gericht

 

RVG VV Nr. 3100; ZPO §§ 91, 103, 104, 796 a, 796 b

Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs

OLG München, Beschl. v. 14.08.2009 – 11 WF 1361/09 Fundstelle: RVGreport 2009, S. 461 f.

Durch die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Verfahren zur Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs entsteht eine 1,3 Verfahrensgebühr nach der Nr. 3100 VV RVG.

Leitsatz des Gerichts

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