FamGKG § 51 Abs. 3; EStG § 64 Abs. 2 S. 3; FamFG § 231 Abs. 2

Streitwert im Verfahren über die Bezugsberechtigung des Kindergeldes

OLG Stuttgart, Beschl. v. 13.01.2010 – 15 UF 225/09 Fundstelle: AGS 2010, S. 198 f.

Für den Wert eines Verfahrens auf Bestimmung der Bezugsberechtigung des Kindergeldes gilt ein Regelwert in Höhe von 300,00 EUR.

Leitsatz der Schriftleitung AGS

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7

Zulassungswiderruf trotz Antrags auf Restschuldbefreiung

BGH, Beschl. v. 07.01.2010 - AnwZ (B) 79/09 Fundstelle: NJW-Spezial 2010, S. 222

Der Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO entfällt erst bei Ankündigung der Restschuldbefreiung durch Beschluss des Insolvenzgerichts oder durch die Annahme eines Schuldenbereinigungsplans durch die Gläubiger oder durch die Ersetzung von deren Zustimmung durch das Insolvenzgericht.

Leitsatz der Schriftleitung des KammerReports 

Anmerkung:

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.

 

Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des RA eröffnet, wird der Vermögensverfall gesetzlich vermutet.

In diesem letztgenannten Fall können die Vermögensverhältnisse des RA grundsätzlich erst wieder als geordnet angesehen werden mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens, mit der der Schuldner das Recht zurückerhält, über die vormalige Insolvenzmasse frei zu verfügen und mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung durch Beschluss des Insolvenzgerichts.

Die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden entfällt nicht bereits durch die Insolvenzeröffnung und die damit verbundene Verfügungsbeschränkung des Insolvenzschuldners oder mit der Freigabe der Kanzlei durch den Insolvenzverwalter oder mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren.

Es kann vielmehr in aller Regel erst dann davon ausgegangen werden, dass nicht nur der Vermögensverfall, sondern auch die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nach dem Abschluss des Insolvenzverfahrens nicht mehr fortbesteht, wenn das Insolvenzverfahren zu einem Abschluss führt, bei dem mit einer Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers gerechnet werden kann. Dies setzt die Ankündigung der Rechtsschuldbefreiung durch Beschluss des Insolvenzgerichts oder die Annahme eines Schuldenbereinigungsplans durch die Gläubiger oder die Ersetzung von deren Zustimmung durch das Insolvenzgericht voraus.

 

Einem als Zeugenbeistand für die Dauer der Vernehmung eines Zeugen beigeordneten Rechtsanwalt steht für seine Beistandsleistung grds. nur eine Verfahrensgebühr für eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG zu. Etwas anderes gilt dann, wenn nach Art der übertragenen und tatsächlich ausgeübten Tätigkeit von einer faktisch umfassenden Vertretung des Zeugen auszugehen ist.Leitsatz des Verfassers des RVGreports


OLG Stuttgart, Beschl. v. 23.12.2009 – 6 – 2 StE 8/07 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 340 f.

 

Einem als Zeugenbeistand für die Dauer der Vernehmung eines Zeugen beigeordneten Rechtsanwalt steht für seine Beistandsleistung grds. nur eine Verfahrensgebühr für eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG zu. Etwas anderes gilt dann, wenn nach Art der übertragenen und tatsächlich ausgeübten Tätigkeit von einer faktisch umfassenden Vertretung des Zeugen auszugehen ist.

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

1.  § 15 a RVG ist auch auf noch nicht abgeschlossene Kostenfestsetzungsverfahren anzuwenden.   2.  Die in Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG angeordnete Anrechnung ist für die Höhe der gesetzlichen Gebühren im Verhältnis der Prozessparteien untereinander ohne Bedeutung, so dass die obsiegende Partei die Erstattung einer ungekürzten Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG beanspruchen kann. Leitsatz des Gerichts

RVG §§ 15 a Abs. 2, 60 Abs. 1; VV RVG Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 2300, 3100 VV RVG

Anwendbarkeit des § 15 a RVG in Altfällen

BGH, Beschl. v. 19.10.2010 – VI ZB 26/10 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 464 f.

1.  § 15 a RVG ist auch auf noch nicht abgeschlossene Kostenfestsetzungsverfahren anzuwenden.

 

2.  Die in Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG angeordnete Anrechnung ist für die Höhe der gesetzlichen Gebühren im Verhältnis der Prozessparteien untereinander ohne Bedeutung, so dass die obsiegende Partei die Erstattung einer ungekürzten Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG beanspruchen kann.

 

Leitsatz des Gerichts

BRAGO § 6 Abs. 1; RVG §§ 3 Abs. 1, Abs. 2, 7 Abs. 1, 14 Abs. 1, Abs. 2; SGB X § 63 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 1 und S. 2; RVG VV Nrn. 1008, 2400, 7002, 7008

Erstattung der Rechtsanwaltskosten für ein isoliertes Vorverfahren – Erhöhungsgebühr

BSG, Urt. v. 21.12.2009 – B 14 AS 83/08 R (LSG Baden-Württemberg) Fundstelle: NJW 2010, S. 3533 ff.

In sozialrechtlichen Angelegenheiten erhöht sich der Schwellenwert für die Geschäftsgebühr, wenn der Rechtsanwalt in derselben Sache für mehrere Auftraggeber tätig wird.

 

Leitsatz des Gerichts

Der Streit über die rechtliche Einordnung eines – in seinem Bestand unstreitigen – Pachtverhältnisses (hier: als Kleingartenpachtverhältnis) kann für sich genommen nicht mit einem höheren Wert bemessen werden als der Streit über den Bestand des Nutzungsverhältnisses selbst. Maßgeblich ist daher regelmäßig für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert der dreieinhalbfache Betrag und für den Gebührenstreitwert der einfache Betrag des bisher zu entrichtenden jährlichen Pachtzinses. Leitsatz des Gerichts

ZPO §§ 3, 8, 9; GKG § 41 Abs. 1

Streit über die rechtliche Einordnung eines – in seinem Bestand unstreitigen – Pachtverhältnisses

BGH, Beschl. v. 17.12.2009 – III ZR 66/09 Fundstelle: RVGreport 2010,  238 f

Der Streit über die rechtliche Einordnung eines – in seinem Bestand unstreitigen – Pachtverhältnisses (hier: als Kleingartenpachtverhältnis) kann für sich genommen nicht mit einem höheren Wert bemessen werden als der Streit über den Bestand des Nutzungsverhältnisses selbst. Maßgeblich ist daher regelmäßig für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert der dreieinhalbfache Betrag und für den Gebührenstreitwert der einfache Betrag des bisher zu entrichtenden jährlichen Pachtzinses.

 

Leitsatz des Gerichts

Im Kostenfestsetzungsverfahren kommt die Anrechnung einer Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303 RVG VV auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nicht in Betracht, wenn beide Gebühren von verschiedenen Rechtsanwälten verdient worden sind.

RVG VV Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 2300, 3100; ZPO § 91 Abs. 2 S. 2

Keine Anrechnung einer Geschäftsgebühr bei verschiedenen Rechtsanwälten

BGH, Beschl. v. 10.12.2009 – VII ZB 41/09 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 109 ff.

Im Kostenfestsetzungsverfahren kommt die Anrechnung einer Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303 RVG VV auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nicht in Betracht, wenn beide Gebühren von verschiedenen Rechtsanwälten verdient worden sind.

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