ZPO § 807; BRAO § 43 a Abs. 2; StGB § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB
Angaben des Rechtsanwalts über Vergütungsforderungen im Vermögensverzeichnis
BGH, Beschl. v. 02.12.2009 – I ZB 65/09
Die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht steht der Verpflichtung des Rechtsanwalts nicht entgegen, in dem im Rahmen der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung auszufüllenden amtlichen Vermögensverzeichnis auch Vergütungsforderungen gegenüber seinen Mandanten mit deren Namen und Anschriften anzugeben.
Leitsatz des Verfassers des RVGreports