OLG Stuttgart, Beschl. v. 23.12.2009 – 6 – 2 StE 8/07 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 340 f.

 

Einem als Zeugenbeistand für die Dauer der Vernehmung eines Zeugen beigeordneten Rechtsanwalt steht für seine Beistandsleistung grds. nur eine Verfahrensgebühr für eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG zu. Etwas anderes gilt dann, wenn nach Art der übertragenen und tatsächlich ausgeübten Tätigkeit von einer faktisch umfassenden Vertretung des Zeugen auszugehen ist.

Leitsatz des Verfassers des RVGreports