RVG VV Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 2300, 3100; ZPO § 91 Abs. 2 S. 2
Keine Anrechnung einer Geschäftsgebühr bei verschiedenen Rechtsanwälten
BGH, Beschl. v. 10.12.2009 – VII ZB 41/09 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 109 ff.
Im Kostenfestsetzungsverfahren kommt die Anrechnung einer Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303 RVG VV auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nicht in Betracht, wenn beide Gebühren von verschiedenen Rechtsanwälten verdient worden sind.