RVG §§ 15 a Abs. 2, 60 Abs. 1; VV RVG Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 2300, 3100 VV RVG
Anwendbarkeit des § 15 a RVG in Altfällen
BGH, Beschl. v. 19.10.2010 – VI ZB 26/10 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 464 f.
1. § 15 a RVG ist auch auf noch nicht abgeschlossene Kostenfestsetzungsverfahren anzuwenden.
2. Die in Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG angeordnete Anrechnung ist für die Höhe der gesetzlichen Gebühren im Verhältnis der Prozessparteien untereinander ohne Bedeutung, so dass die obsiegende Partei die Erstattung einer ungekürzten Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG beanspruchen kann.
Leitsatz des Gerichts