von Rechtsanwalt Peter Bohnenkamp, Borken

Im KammerReport 3/2012 hatte Herr Rechtsanwalt Teubel am Beispiel des Rahmenabkommens der HUK-Coburg-Rechtsschutzversicherung-AG die Problematik der Rationalisierungsabkommen aus berufsrechtlicher und berufspolitischer Sicht dargelegt. Er hatte einzelne problematische Klauseln zitiert und in ihrer berufsrechtlichen und gebührenrechtlichen Einordnung bewertet.

Zwischenzeitlich haben die Rechtsanwaltskammern für die Oberlandesgerichtsbezirke Köln, Düsseldorf und Hamm die Problematik des Rationalisierungsabkommens offen mit der HUK-Coburg-Rechtsschutzversicherung besprochen und eine Änderung des Abschnitts II des Abkommens betreffend die Abrechnungsvereinbarung für außergerichtliche Tätigkeiten im Einzelnen erörtert. Die nunmehr von der HUK-Coburg-Rechtsschutzversicherung zu veröffentlichende Mustergebührenvereinbarung wird in diesem Abschnitt die berufsrechtlichen Bedenken der Kammern berücksichtigen und durch eine Änderung der Gebührenregelungen den vorgetragenen berufsrechtlichen Bedenken Rechnung tragen.

 

GKG §§ 41, 48 Abs. 1 S. 1; ZPO §§ 3, 6

Streitwert einer Klage au Herausgabe und Beseitigung von Baulichkeiten

KG, Beschl. v. 19.11.2012 – 8 W 80/12 Fundstelle: AGS 2013, S. 141 f.

 

Wird neben der Herausgabe und Räumung eines Grundstücks auch die Beseitigung der auf dem Grundstück befindlichen Baulichkeiten verlangt, erhöht sich der Streitwert der Räumungsklage um die für die Beseitigung erforderlichen Kosten (im Anschluss an OLG Hamburg NZM 200, 1228).

Leitsatz des Verfassers des RVG Reports

RVG § 15 Abs. 5 S. 2

Keine erneute Vergütung für beigeordneten Rechtsanwalt nach Nichtbetreiben des Scheidungsverfahrens

OLG Schleswig, Beschl. v. 28.01.2013 – 15 WF 363/12 Fundstelle: AGS 2013, S. 123 ff.

Wird ein Ehescheidungsverfahren von beiden Beteiligten nicht betrieben und hat der beigeordnete Verfahrensbevollmächtigte eine Vergütung erhalten, erhält er dieselbe Vergütung nicht noch einmal, wenn das Verfahren mehrere Jahre später fortgeführt wird; die Ausnahmeregelung des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG findet keine Anwendung.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

GKG §§ 1 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 2; GKG-KostVerz. Nr. 9003; ZPO § 299; StPO § 147

Aktenversendungspauschale auch bei Versendung über Gerichtsfach

OLG Koblenz, Beschl. v. 14.01.2013 – 14 W 19/13 Fundstelle: AGS 2013, S. 83 f.

 

Die Pauschale für die Versendung von Akten schuldet der antragstellende Rechtsanwalt auch dann, wenn er die Akten zur Einsichtnahme in der Kanzlei aus seinem Gerichtsfach abholen lässt.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

FamFG § 76

Keine Beiordnung für Ausschlagung einer Erbschaft

OLG Saarbrücken, Beschl. v. 12.12.2012 – 5 W 406/12 Fundstelle: AGS 2013, S. 71 f.

 

Zur Ausschlagung einer überschuldeten Erbschaft kommt grundsätzlich keine Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen von Verfahrenskostenhilfe in Betracht.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

ZPO § 91 Abs. 1

Erstattungsfähige Kosten des Antragsgegners bei verspäteter Kenntnis der Antragsrücknahme

OLG Hamm, Beschl. v. 22.10.2012 – II-6 WF 103/12, Fundstelle: AGS 2013, S. 150 f.

Erlangt der Antragsteller erst nach erfolgter Mandatierung eines Verfahrensbevollmächtigten und dessen Fertigung des Erwiderungsschriftsatzes von der Antragsrücknahme Kenntnis, ist die volle Verfahrensgebühr entstanden. Diese Kosten sind auch i. S. v. § 91 Abs. 1 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig gewesen und daher zu erstatten.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

RVG §§ 15 a, 50, 55 Abs. 5 S. 3, 58 Abs. 2, 56 Abs. 2 S. 1; VV RVG Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 3100

Anrechnung vorgerichtlicher Zahlungen der späteren PKH-Partei auf die PKH-Vergütung des Rechtsanwalts

OLG Koblenz, Beschl. v. 30.07.2012 – 14 W 360/12 Fundstelle: AGS 2013, S. 75 ff.

 

Eine vorprozessuale Geschäftsgebühr, die an den späteren PKH-Anwalt gezahlt wurde, ist nicht vorrangig auf dessen nach § 49 RVG zu berechnende PKH-Verfahrensgebühr, sondern gem. § 58 Abs. 2 RVG zunächst auf die Differenz zwischen der Wahlanwaltsvergütung und der Prozesskostenhilfevergütung anzurechnen. Nur soweit der Anrechnungsbetrag den Differenzbetrag zwischen Prozesskostenhilfevergütung und Regelvergütung übersteigt, kommt ein Abzug von dem gegen die Staatskasse festzusetzenden Anspruch in Betracht.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

VersAusglG §§ 33 ff.; FamGKG §§ 50, 59; RVG § 32

Wertberechnung im Verfahren auf Anpassung des Versorgungsausgleichs

OLG Saarbrücken, Beschl. v. 30.05.2012 – 9 WF 37/12 Fundstelle: RVGreport 2013, S. 90 f.

 

  1. Der Verfahrenswert in Verfahren, die auf Anpassung der Versorgung wegen Unterhalts gerichtet sind, bemisst sich nach § 50 FamGKG, da es sich um ein Versorgungsausgleichsverfahren handelt.

  2. Der Verfahrenswert beträgt je Anrecht 10 % des dreifachen Nettoeinkommens beider Ehegatten und nicht 20 %, da es sich nicht um Ausgleichsansprüche nach der Scheidung handelt.
  3. Bedeutung und Aufwand der Verfahren gerichtet auf Anpassung wegen Unterhalts rechtfertigen die Verdopplung des nach § 50 Abs. 1 S.1 1. Hs. FamGKG ermittelten Verfahrenswerts, um Aufwand und Bedeutung der Verfahren angemessen Rechnung zu tragen (§ 50 Abs. 3 FamGKG).

    Leitsatz der Schriftleitung der AGS

VV RVG Vorbem. 3 Abs. 3, Nr. 3104

Terminsgebühr für telefonische Besprechung durch Vermittlung des Richters

OVG NRW, Beschl. v. 06.03.2013 – 6 E 1104/12 Fundstelle: RVGreport 2013, S. 195 f.

 

Die zu einer Terminsgebühr führende Besprechung setzt jedenfalls – auch bei Vermittlung durch das Gericht – die Bereitschaft der Gegenseite voraus, überhaupt in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten.

Leitsatz des Gerichts

GKG § 42 Abs. 3 S. 1; KSchG §§ 9, 10; BetrVG § 113 Abs. 3

Berücksichtigung einer Abfindung im Kündigungsschutzprozess

LAG Hamburg, Beschl. v. 22.01.2013 – 5 Ta 33/12 Fundstelle: RVGreport 2013, S. 157 f.

Das Hinzurechnungsverbot für Abfindungen gem. § 42 Abs. 3 S. 1 GKG gilt nicht ausnahmslos. Abfindungen aus Rationalisierungsabkommen, Sozialplänen oder nach    § 113 Abs. 3 BetrVG werden für die Streitwertfestsetzung berücksichtigt.

Leitsatz des Gerichts

VV RVG Nr. 7000 Nr. 1

Dokumentenpauschalen für Einscannen von Aktenbestandteilen

BayLSG, Beschl. v. 13.12.2012 – L 15 SF 325/11 B E Fundstelle: RVGreport 2013, S. 153 ff.

 

Das Einscannen muss im Rahmen von Nr. 7000 Ziff. 1 lit. a VV RVG wie das traditionelle Fotokopieren als Ablichten behandelt werden.

Leitsatz des Gerichts

VV RVG Vorbem. 3 Abs. 3; Nr. 3202

Terminsgebühr für Besprechung über Verzicht auf Kostenerstattung

LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 26.11.2012 – 17 Ta (Kost) 6112/12 Fundstelle: RVGreport 2013, S. 152 f.

 

Eine Terminsgebühr entsteht nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG nicht, wenn in einem Telefongespräch der Prozessbevollmächtigten die Entscheidung zur Rücknahme des Rechtsstreits mitgeteilt und erläutert und sowie nachgefragt wird, ob auf eine Erstattung der Rechtsanwaltskosten verzichtet werde. Es handelt sich nicht um eine Besprechung zur Erledigung des Verfahrens.

Leitsatz des Gerichts

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