PartGmbB Merkblatt
Die BRAK hat ein Merkblatt herausgegeben, in dem die grundlegenden Fragen zur PartGmbB beantwortet werden.
Die BRAK hat ein Merkblatt herausgegeben, in dem die grundlegenden Fragen zur PartGmbB beantwortet werden.
Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken ist am 08.10.2013 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Die Neuregelung sieht unter anderem Änderungen im Gebührenrecht bei wettbewerbsrechtlichen und urheberrechtlichen Abmahnungen vor. Außerdem gelten künftig bei Inkassodienstleistungen bestimmte Darlegungs- und Informationspflichten zu Gunsten des Schuldners, die auch Rechtsanwälte, die Inkassodienstleistungen erbringen, betreffen. Die BRAK hatte sich in ihrer Stellungnahme nachdrücklich gegen eine solche Änderung ausgesprochen.
BGB §§ 242, 280; RVG §§ 10, 13, 14, 34 Abs. 1; RVG VV Nrn. 2300, 7008
Aufklärung über Rechtsanwaltsvergütung
LG Duisburg, Urt. v. 12.10.2012 – 7 S 51/12 Fundstelle: NJW 2013, S. 1614
ZPO § 91; RVG VV Nr. 3101
Antragsrücknahme vor Beauftragung des Rechtsanwalts durch den Antragsgegner
OLG Hamm, Beschl. v. 23.10.2012 – II-6 WF 197/12 Fundstelle: AGS 2013, S. 253 f.
Auch wenn im Zeitpunkt der Beauftragung eines Rechtsanwalts der Antrag bereits zurückgenommen ist, steht dies der Erstattungsfähigkeit der Kosten des Rechtsanwalts nicht grundsätzlich entgegen.
Leitsatz Schriftleitung AGS
RVG VV Vorbem. 3 Abs. 3; RVG VV Nr. 3104
Keine Terminsgebühr bei unterbliebener Ladung des Prozessbevollmächtigten
OLG Hamm, Beschl. v. 28.12.2012 – II-6 WF 83/12 Fundstelle: RVGreport 2013, 230 f.
Nimmt der Verfahrensbevollmächtigte an einem Termin zur mündlichen Verhandlung tatsächlich nicht teil, kann er eine Terminsgebühr auch dann nicht beanspruchen, wenn er ungeachtet seiner Meldung seitens des Gerichts nicht zum Termin geladen wurde.
Leitsatz des Gerichts
RVG §§ 56 Abs. 2 S. 3, 33 Abs. 3; RVG VV Nrn. 1000, 1003
Keine Einigungsgebühr bei nur vorläufiger Regelung; keine Übernahme vermeidbarer Mehrkosten aus der Landeskasse
OLG Hamm, Beschl. v. 02.01.2013 – 6 WF 254/12 Fundstelle: AGS 2013, S. 226 ff.
Leitfaden der Schriftleitung AGS
RVG §§ 42, 51
Begriff des Verfahrensabschnitts
OLG Hamm, Beschl. v. 14.01.2013 – III-5 RVGs 108/12 Fundstelle: RVGreport 2013, S. 269 ff.
Das Ermittlungsverfahren und das Verfahren des ersten Rechtszugs gelten als Einheit und bilden damit einen einheitlichen Verfahrensabschnitt
Leitsatz des Verfassers des RVGReports
ZPO §§ 91, 494 a Abs. 2
Erstattungsfähigkeit von Privatgutachtenkosten im selbstständigen Beweisverfahren
BGH, Beschl. v. 07.02.2013 – VII ZB 60/11 Fundstelle: RVGreport 2013, S. 276 ff.
Die Kosten eines privaten Sachverständigengutachtens, das während eines selbständigen Beweisverfahrens vom Antragsgegner in Auftrag gegeben wird, können gem.               § 494 a Abs. 2 ZPO erstattungsfähig sind.
Leitsatz des Gerichts
RVG VV Vorbem. 3 Abs. 3, Nr. 3104; ArbGG § 12 a Abs. 1
Terminsgebühr bei Besprechung mit Dritten ohne Beteiligung des Gegners; Kostenerstattung bei Verweisung vom ordentlichen Gericht an das Arbeitsgericht
BAG, Beschl. v. 19.02.2013 – 10 AZB 2/12 Fundstelle: AGS 2013, S. 222 ff.
Leitsatz der Schriftleitung AGS
VwGO §§ 162 Abs. 1 und 2; RVG VV Nr. 3104
Keine Notwendigkeit der durch Besprechungen ausgelösten Terminsgebühr
OVG NRW, Beschl. v. 25.02.2013 – 12 E 28/13 Fundstelle: RVGreport 2013, S. 278 f.
Leitsatz des Verfassers des RVGReports
RVG VV Nrn. 2300, 2302
Erstattung vorgerichtlicher Geschäftsgebühr
BGH, Urt. v. 26.02.2013 – XI ZR 345/10 Fundstelle: AGS 2013, S. 252 f.
Die Erstattung einer vorgerichtlichen Geschäftsgebühr kommt nur dann in Betracht, wenn eine vorgerichtliche Tätigkeit des Anwalts auch notwendig war. Daran kann es fehlen, wenn bereits feststeht, dass der Schuldner freiwillig nicht erfüllen wird. Ob lediglich eine Geschäftsgebühr für ein einfaches Schreiben angefallen ist, richtet sich nicht nach dem Erscheinungsbild des Aufforderungsschreibens, sondern nach dem erteilten Auftrag.
Leitsatz der Schriftleitung AGS
GewO §§ 6, 14; BGB §§ 1896 ff.
Gewerbliche Tätigkeit des Rechtsanwalts als Berufsbetreuer
BVerwG, Urt. v. 27.02.2013 – 8 C 7.12 Fundstelle: NJW 2013, 2214 ff.
Ein Berufsbetreuer übt keinen freien Beruf, sondern ein Gewerbe aus. Das gilt auch für einen Rechtsanwalt, soweit er zugleich als Berufsbetreuer tätig ist.
Leitsatz des Gerichts
Anmerkung:
Der Entscheidung des BVerwG voraus ging ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. Juni 2010 (VII R 10/09), nach der ein Berufsbetreuer keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern solche aus sonstiger selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG erzielt. Die Einkünfte des Berufsbetreuers unterliegen damit nicht der Gewerbesteuer.
In seiner Entscheidung vom 27. Februar 2013 sieht das BVerwG keinen Gegensatz zu der Rechtsprechung des BFH, da die Qualifizierung im Einkommenssteuerrecht für die gewerberechtliche Bewertung einer Tätigkeit als freiberuflich oder gewerblich wegen der fehlenden Übertragbarkeit der steuerrechtlichen Regelung auf die Gewerbeordnung keine Bindungswirkung entfalte. Die Terminologie des Steuerrechts sei aufgrund der unterschiedlichen Regelungszwecke mit derjenigen des Gewerberechts nicht identisch. Die Gewerbeordnung sei vielmehr zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Wirtschaftsleben bestimmt, während Gegenstand des Steuerrechts fiskalische Ziele seien.
Der BFH hat nachfolgend mit Urteil vom 25. April 2013 (V R 7/11) ergänzend festgestellt, dass Leistungen gerichtlich bestellter Berufsbetreuer zudem auch nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Zu differenzieren ist dabei jedoch zwischen der Betreuungstätigkeit an sich, die umsatzsteuerfrei erbracht wird und in diesem Zusammenhang erbrachte Leistungen, die zum Gewerbe oder zum Beruf des Betreuers gehören. Diese sind nicht umsatzsteuerbefreit.
Rechtsanwalt Benedikt Trockel
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