RVG §§ 46 Abs. 1, 47 Abs. 1; BGB § 670
Vorschuss auf private Sachverständigenkosten
OLG Hamm, Beschl. v. 14.5.2013 – I-25 W 94/13 Fundstelle: AGS 2013, S. 348 ff.
Zur Vergütung eines PKH-Anwalts i. S. d. § 47 Abs. 1 RVG zählen auch Auslagen, soweit sie zur sachgemäßen Durchführung seines Auftrags erforderlich sind, z. B. die Kosten für die Einholung eines für die sachgerechte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung seiner Partei erforderlichen Privatgutachtens. Dem beigeordneten Rechtsanwalt ist für derartige Auslagen aus der Staatskasse ein angemessener Vorschuss gem. § 47 Abs. 1 S. 1 RVG zu gewähren.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS