Am 5.5.2017 fand in Saarbrücken die 152. Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer statt. Auf der Tagesordnung stand unter anderem die Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung. BRAK-Präsident Ekkehart Schäfer griff dieses Thema bereits in seiner Begrüßungsrede am Vorabend auf: „Wir fordern einen eigenen Datenschutzbeauftragten für die deutsche Anwaltschaft anstelle der von der Politik mit der Reform des Bundesdatenschutzgesetzes vorgesehenen Aufsicht durch staatliche Datenschutzkontrolleure. Denn wir müssen darauf bestehen, dass die Vertraulichkeit mandatsbezogener Kommunikation weiter uneingeschränkt gewährleistet wird.“

Gefordert ist nun der Gesetzgeber. Er muss die in dieser Legislaturperiode verbleibenden Möglichkeiten nutzen und den Weg für den anwaltlichen Datenschutzbeauftragten ebnen.

Weiterführender Link:

Auf den ersten Blick positiv stellt sich die Entwicklung der Ausbildungsverträge in den freien Berufen und insbesondere auch in der Rechtsanwaltschaft dar. Dies folgt aus der Ausbildungsstatistik des Bundes der Freien Berufe (BFB) zum 31.3.2017.

Im Erhebungszeitraum wurden von den Kammern der Freien Berufe 10.933 neue Ausbildungsverträge registriert. Dies sind 8,3 % mehr als im Vorjahreszeitraum. Erklärungen für diesen erfreulichen Anstieg – sowie für die starken Schwankungen – liegen unter anderem sowohl in einer gesteigerten Nachfrage in einigen Ausbildungsberufen der Freien Berufe als auch im dreijährigen Rhythmus, in dem die Ausbildungsplätze frei werden. Insgesamt bestätigt sich der Wachstumstrend aus dem Jahr 2016, wonach die Anzahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge bei den Kammern der Freien Berufe im letzten Ausbildungsjahr 2015/2016 (Quelle: Berufsbildungsbericht 2017) um 3,3 % gewachsen ist.

Der Ausschuss Steuerrecht hat einen Beitrag zur Gewerblichkeit anwaltlicher Tätigkeit und zur Abfärberegelung des § 15 III Nr. 1 EStG verfasst.

Die anwaltliche Tätigkeit ist, sofern nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft ausgeübt, grundsätzlich von der Gewerbesteuer befreit. Das Steuerrecht stellt jedoch teilweise hohe Anforderungen an die Gewährung dieses Privilegs. Bereits kleine Anteile gewerblicher Tätigkeit führen zur Gewerbesteuerpflicht der gesamten Kanzleileistung.

Das Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe wird im Grundsatz am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten. Hiervon abweichend gelten folgende Besonderheiten:

Die Vorschrift zur rückwirkenden Mitgliedschaft des Syndikusrechtsanwalts in der Rechtsanwaltskammer zum Zeitpunkt seines Zulassungsantrages tritt bereits mit Wirkung vom 1.1.2016 in Kraft.

Am 23.3.2017 hat der Bundestag in zweiter und dritter Lesung das nationale Umsetzungsgesetz zur europäischen Berufsanerkennungsrichtlinie in der Fassung des Änderungsvorschlages der Fraktionen der CDU/CSU und SPD vom 3.3.2017 (vgl. Presseerklärung Nr. 2 v. 8.3.2017) beschlossen.

Die Satzungsversammlung erhält nun doch keine Ermächtigungsgrundlage, um die allgemeine anwaltliche Fortbildungspflicht zu konkretisieren. Sie hat aber die Kompetenz erhalten, die Pflichten bei Zustellungen von Anwalt zu Anwalt zu regeln. Die vorbereitete Entscheidung (vgl. Presseerklärung Nr. 16 v. 22.11.2016) kann nun in der kommenden Sitzung der Satzungsversammlung am 19.5.2017 bestätigt werden.

Nach mehrfacher Vertagung hat der Rechtsausschuss des Bundestages am 8.3.2017 eine Entscheidung über den in verschiedenen Punkten strittigen Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie getroffen. Auf der Grundlage dieses Entwurfs soll nun der Bundestag das Gesetz verabschieden.

Die BRAO-Reform wird wichtige Klarstellungen für Syndikusrechtsanwälte und für das besondere elektronische Anwaltspostfach bringen, die die BRAK ausdrücklich begrüßt. Aus Sicht der BRAK erfreulich ist ferner, dass nunmehr eine Ermächtigung für die Satzungsversammlung geschaffen wird, um die Zustellung von Anwalt zu Anwalt zu regeln. Die bereits vorbereitete Regelung in § 14 BORA (vgl. Presseerklärung Nr. 16 v. 22.11.2016) erhält damit eine Gesetzesgrundlage.

1. Hinweispflicht nach der ODR-Verordnung

Seit 09.01.2016 müssen Rechtsanwälte auf ihrer Homepage einen Link zur europäischen Onlinestreitbeilegungs-Plattform vorsehen und ihre E-Mail-Adresse angeben, wenn sie Online-Dienstverträge mit Verbrauchern schließen.

 

Erfasst werden nicht nur Online-Dienstleistungsverträge, die über die Internetseite des Rechtsanwaltes angebahnt werden, sondern auch Dienstleistungsverträge, die „auf einem anderen elektronischen Wege“ angeboten werden. Von dieser Informationspflicht sind also ausschließlich Rechtsanwälte, die Online-Dienstverträge i.S.d. Art. 4 Abs. 1 lit.e der ODR-Verordnung mit Verbrauchern schließen, betroffen.

 

Eine Verlinkung im Impressum auf der Anwalts-Homepage dürfte ausreichend sein. Der Informationstext könnte z.B. lauten: „Plattform der EU zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung: http://ec.europa.eu/consumers/odr/

 

Alternativ können Sie auch die Information über die OS-Plattform in einem gesonderten Link außerhalb des Impressums darstellen. Dann ist auch die eigene E-Mail-Adresse anzugeben.

 

2. Hinweispflicht nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Ab 01.02.2017 müssen Rechtsanwälte unter bestimmten Umständen auf ihrer Homepage und/oder in ihren AGBs leicht zugänglich, klar und verständlich über die Möglichkeit der Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor der zuständigen Verbraucherstreitbeilegungsstelle hinweisen.

 

Vor Entstehen einer Streitigkeit müssen Rechtsanwälte, die am 31.12. des vorangegangenen Jahres mehr als 10 Beschäftigte hatten und eine Webseite unterhalten und/oder AGBs verwenden, auf ihrer Webseite und/oder in ihren ABGs darauf hinweisen, ob sie bereit sind, an einem Schlichtungsverfahren teilzunehmen oder nicht. Sofern sie dazu bereit sind, muss die zuständige

Stelle benannt werden.

 

Nach Entstehen einer Streitigkeit muss jeder Rechtsanwalt den Mandanten in Textform auf die zuständige Schlichtungsstelle hinweisen und erklären, ob er grundsätzlich bereit ist, an einem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist für vermögensrechtliche Streitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis bis zu einem Wert von 50.000 Euro die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft, Neue Grünstr. 17, 10179 Berlin, www.s-d-r.org.

von Rechtsanwalt Christopher Brosch, BRAK, Berlin

 

Der elektronische Rechtsverkehr hat nicht erst mit der Einführung des beA begonnen. Über die EGVP (Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach)-Kommunikationsinfrastruktur ist seit vielen Jahren eine elektronische Kommunikation insbesondere zwischen Rechtsanwälten, Gerichten und Behörden möglich. Das beA ist Teil dieser Kommunikationsinfrastruktur (vgl. § 20 I 1 RAVPV). Unabhängig davon, dass der bisherige EGVP-Bürgerclient im Hinblick auf die Einführung des beA nur noch bis zum Ende des Jahres 2017 unter http://www.egvp.de/ heruntergeladen werden kann – EGVP wird in Zukunft mehr noch als in der Vergangenheit wesentliche Basis des elektronischen Rechtsverkehrs sein.

 

Die Sichtbarkeit – und damit die Erreichbarkeit für Nachrichten – bestimmt sich beim EGVP technisch gesehen anhand von Rollen. Dem beA wurde die Rolle „buerger_rueck“ zugewiesen. Damit können insbesondere Gerichte, Behörden und Notare erreicht werden. Dies gilt unabhängig davon, dass für Behörden und Notare dem beA vergleichbare „besondere“ Postfächer eingerichtet werden: das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo; s. dazu nachfolgend Freiheit/Ehrmann, BRAK-Magazin 1/2017, 11) sowie das besondere elektronische Notarpostfach (beN).

 

Solange die diesbezüglichen Änderungen durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten noch nicht in Kraft getreten sind, gelten noch die alten Fassungen von § 130a ZPO und entsprechender Vorschriften anderer Verfahrensordnungen. Die Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs mit Gerichten hängt demnach von Regelungen in Rechtsverordnungen des Bundes und der Länder ab; diese können den elektronischen Rechtsverkehr noch bis längstens 2020 auf einzelne Gerichte oder Verfahrensarten beschränken. Die Empfängersuche im beA bildet jedoch allein die technische Erreichbarkeit von Gerichten ab – der Umstand, dass ein Gericht dort auffindbar und damit adressierbar ist, besagt also nicht zugleich, dass mit diesem Gericht in dem jeweiligen Verfahren verfahrensrechtlich wirksam elektronisch kommuniziert werden kann (vgl. auch Brosch, BRAK-Magazin 4/2016, 16).

 

Mittelfristig wird über das beA auch eine Kommunikation mit sog. EGVP-Bürgerpostfächern möglich sein. Ein Bürgerpostfach kann von jedermann eingerichtet werden, nach Abkündigung des EGVP-Bürgerclients mit Hilfe eines „EGVP-Drittprodukts“. Auf diesem Weg ist eine Kommunikation etwa mit Mandanten möglich, die wie sämtliche EGVP-Kommunikation Ende-zu-Ende-verschlüsselt ist.

 

Warum bekommt die Anwalts-GmbH kein beA? Diese Frage stellen sich derzeit (nicht nur) viele Rechtsanwaltskapitalgesellschaften – und in der Tat: Vieles spricht dafür, ihnen ein beA einzurichten. Immerhin sind sie Mitglieder der Rechtsanwaltskammern und selbst postulationsfähig. Allerdings sieht § 31a I 1 BRAO vor, dass ein beA für „jedes im Gesamtverzeichnis eingetragene Mitglied einer Rechtsanwaltskammer“ eingerichtet wird, und im Gesamtverzeichnis werden Anwalts-GmbHs derzeit nicht eingetragen (§ 59m II BRAO verweist nicht auf §§ 31, 31a BRAO). Die BRAK hat dies moniert und den Gesetzgeber dringend aufgefordert, beA-Postfächer für Anwaltsgesellschaften zu ermöglichen (vgl. Stn. 16/2016). Sie setzt sich auch weiterhin politisch dafür ein.

 

Aktuelle Infos rund um das beA gibt es jede Woche im beA-Newsletter!
http://www.brak.de/zur-rechtspolitik/newsletter/bea-newsletter/

BGB §§ 675, 666, 412, 401

Auskunftspflicht des Anwalts gegenüber dem Rechtsschutzversicherer

LG Heidelberg, Urteil vom 27.07.2016 - 1 S 51/15

Fundstelle: AGS 2016, S. 597 ff.

 

 

Der Anwalt ist verpflichtet, dem Rechtsschutzversicherer vollständige Auskunft über die kostenmäßige Abwicklung des Verfahrens zu erteilen, insbesondere über den Verlauf der Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Kosten.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

RVG §§ 48, 55; ZPO § 114

Bewilligung für mehrere Rechtsstreitigkeiten mit gleichem Rubrum

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 17.05.2016 - 2 Ta 21/15 u. 2 Ta 22/15

Fundstelle: AGS 2016, S. 588 ff.

 

 

1.    Bewilligt das Gericht einem Arbeitnehmer Prozesskostenhilfe für mehrere Rechtsstreitigkeiten gegen seinen Arbeitgeber, hat der beigeordnete Rechtsanwalt das Recht, sein Honorar für jeden Rechtsstreit nach Maßgabe des dort festgesetzten Streitwerts gesondert zu fordern.

 

2.    Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat wegen § 48 RVG keine Rechtsmacht, im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG den Einwand der nicht notwendigen Kostenerhebung geltend zu machen und damit das Honorar des Rechtsanwalts auf die Kosten zu kürzen, die bei gemeinsamer Rechtsverfolgung in einem Rechtsstreit entstanden wären.

 

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

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Informationen zu beA-Störungen

Die Bundesrechtsanwaltskammer hält Informationen über Störungen des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs unter dem nachstehenden Button vor:

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