GKG § 53 Abs. 1 S. 1; ZPO § 3
Streitwert einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen
OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2017- 4 W 15/17
Fundstelle: AGS 2017, S. 278
Der Streitwert einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen ist regelmäßig mit zwei Dritteln des Hauptsachewerts anzusetzen.
Leitsatz des OLG