Das beA steht selbstverständlich allen zugelassenen Rechtsanwälten zur Verfügung. Bislang unterschieden sich allerdings die Regelungen für die elektronische Kommunikation in Zivilsachen ganz erheblich von den Regelungen in Ermittlungs- und Strafverfahren. Das hat sich mit dem Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs (vgl. hierzu beA-Newsletter 28/2017) nun geändert. Die Regelungen der StPO (für OWi-Verfahren, vgl. den Verweis in § 110b OWiG n.F.) wurden weitgehend an die der anderen Prozessordnungen angeglichen. Ein paar Unterschiede gibt es aber dennoch.

Bereits heute können nach § 41a StPO an das Gericht oder die Staatsanwaltschaft gerichtete Erklärungen, Anträge oder deren Begründung (die nach der StPO ausdrücklich jeweils schriftlich abzufassen oder zu unterzeichnen sind) als elektronisches Dokument eingereicht werden. Erforderlich ist dabei jeweils aber zum einen das Anbringen einer qualifizierten elektronischen Signatur. Zum anderen muss durch Rechtsverordnung der Zeitpunkt bestimmt sein, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften eingereicht werden können. In den meisten Bundesländern wurde diese Verordnung allerdings noch nicht erlassen.

Ab 1.1.2018 können elektronische Dokumente bei Strafverfolgungsbehörden und Gerichten nach einem neuen § 32a StPO ganz generell eingereicht werden. Allerdings sieht der bereits zum 13.7.2017 in Kraft getretene § 15 EGStPO eine Verordnungsermächtigung im Sinne einer Opt-out-Klausel vor: Bundesregierung und Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Einreichung elektronischer Dokumente erst zum 1.1.2019 oder 1.1.2020 möglich ist. Derzeit ist noch nicht absehbar, ob und inwieweit von dieser Regelung Gebrauch gemacht werden wird.

Sobald § 32a StPO n.F. dann aber gilt, kann ein Dokument, das schriftlich abzufassen, zu unterschreiben oder zu unterzeichnen ist, als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Als sicherer Übermittlungsweg gilt der Versand aus beA an die elektronische Poststelle der Behörde oder des Gerichts.

Ab 1.1.2022 sollen Verteidiger und Rechtsanwälte den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument übermitteln. Die genannten Berufsträger müssen die Berufung und ihre Begründung, die Revision, ihre Begründung und die Gegenerklärung sowie die Privatklage und die Anschlusserklärung bei der Nebenklage als elektronisches Dokument übermitteln, § 32d StPO n.F.