Ab 01.01.2018 muss jeder Rechtsanwalt das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) für dessen Nutzung bereithalten, außerdem Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das beA zur Kenntnis nehmen (§ 31 a Abs. 6 BRAO, i.d.F. ab 01.01.2018).

Bis zum 31.12.2017 müssen Nachrichten, die über das beA verschickt werden, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein, damit sie prozessual wirksam sind. Die Signatur kann mit der beA-Karte Signatur oder einer anderen Signaturkarte erzeugt werden.

 

Zum 01.01.2018 tritt der neue § 130 a ZPO in Kraft. Dann kann jeder Rechtsanwalt Dokumente auch ohne Einsatz der qualifizierten elektronischen Signatur bei Gericht einreichen, sofern er die Nachrichten, Schriftsätze etc. aus seinem beA-Postfach versendet. In § 130 a ZPO (mit Wirkung v. 01.01.2018) heißt es in Abs. 3: „Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden“.

Aus Abs. 4 dieser Norm ergibt sich, dass einer dieser sicheren Übermittlungswege der Austausch zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31 a BRAO ist.

 

Sofern der Anwalt sich mittels der beA-Karte sicher an seinem beA-Postfach angemeldet hat, ist also die Kommunikation grundsätzlich auch ohne qualifizierte elektronische Signatur über das beA-Postfach möglich.

Eine elektronische qualifizierte Signatur ist nur noch dann erforderlich, wenn das materielle Recht dies ausdrücklich erfordert (z.B. § 126 a BGB).