Eine der häufigsten Fragen von Kolleginnen und Kollegen ist immer wieder, ab wann sie welche Pflichten im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs treffen.

Alter Juristentrick: Schauen Sie ins Gesetz! In § 31a VI BRAO in der ab dem 1.1.2018 geltenden Fassung heißt es: „(6) Der Inhaber des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ist verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen.“

Also ergibt sich ab dem 1.1.2018 zunächst nur die Pflicht, das beA regelmäßig auf Eingänge zu kontrollieren, ähnlich wie täglich der Postkasten am Kanzleieingang geleert werden muss (falls Sie sich schon früher ausdrücklich zum Empfang über das beA bereit erklärt haben, gilt das bereits jetzt, s. beA-Newsletter 1/2016).

Eine Pflicht, aktiv am elektronischen Rechtsverkehr teilzunehmen – also den Gerichten nur noch elektronische Dokumente zuzusenden –, gilt frühestens ab dem 1.1.2020 und spätestens ab dem 1.1.2022. Sie wird in den einzelnen Prozessordnungen geregelt sein, wie etwa in § 130d ZPO n.F. Ob die aktive Nutzungspflicht bereits vor 2022 eintritt, regeln die Länder für ihre Gerichte per Verordnung.

Aber Achtung: An einigen Stellen ergibt sich schon früher die Pflicht, zur elektronischen Kommunikation. Beispielsweise ist es nach § 49c BRAO seit dem 1.1.2017 anwaltliche Berufspflicht, Schutzschriften nur noch elektronisch beim Zentralen Schutzschriftenregister einzureichen (vgl. beA-Newsletter 17/2017). Und nach § 174 ZPO können Zustellungen der Gerichte in das beA erfolgen. Ab dem 1.1.2018 wird die Zustellung zwingend nur durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen (§ 174 IV 3 ZPO). In diesen Fällen müssen Sie also bereits ab dem 1.1.2018 aktiv mit dem beA arbeiten.