Erst seit Ende 2021 war die Wiederaufnahme eines bereits durch Freispruch abgeschlossenen Strafverfahrens bei Mord und bestimmten völkerstrafrechtlichen Delikten auch dann möglich, wenn neue Beweismittel eine Verurteilung hoch wahrscheinlich erscheinen lassen. Der neue § 362 Nr. 5 der Strafprozessordnung (StPO) ergänzt die bereits vorhandenen Wiederaufnahmegründe, die nur in Härtefällen eingreifen, und war bereits im Gesetzgebungsverfahren stark umstritten. Am 31.10.2023 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Regelung für verfassungswidrig erklärt.

Mit dem Ende Oktober vorgelegten Referentenentwurf für ein Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz will das Bundesjustizministerium die bereits begonnene Digitalisierung in allen Verfahrensordnungen weiter ausbauen. Dazu soll vor allem der rechtliche Rahmen im Bereich des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Aktenführung, aber auch in weiteren Bereichen angepasst werden.

In ihrer Mitteilung „Die Gewährleistung der Justiz in der EU – eine europäische Strategie für die justizielle Aus- und Fortbildung für den Zeitraum 2021-2024“ betonte die Europäische Kommission die Bedeutung von Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten auf europäischer Ebene, damit die Praktiker die Rolle des Europarechts in ihrer täglichen Praxis verstehen und dafür sorgen können, dass die Rechte und Pflichten nach europäischem Recht in nationalen Gerichtsverfahren eingehalten werden.

Über den sog. sicheren Übermittlungsweg können Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Schriftsätze formwirksam bei Gericht einreichen, wenn sie diese mit einer einfachen Signatur versehen und sie aus ihrem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) an das Gericht senden. Die Form ist jedoch nicht gewahrt, wenn die Anwältin oder der Anwalt den Schriftsatz nicht selbst versendet, sondern zu diesem Zweck ihre bzw. seine beA-Karte samt PIN an eine Kanzleimitarbeiterin übergibt, die den Schriftsatz damit versendet. Das entschied der BGH jüngst in einer Strafsache.

Die Präsidentinnen und Präsidenten der Verwaltungsgerichtshöfe und der Oberverwaltungsgerichte sowie der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) haben beschlossen, den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu überarbeiten. Hierzu haben sie im Juni 2023 eine Arbeitsgruppe unter Federführung des BVerwG eingerichtet. Zu dem von dieser sog. Streitwertkommission vorgelegten Entwurf für eine Überarbeitung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit hat die BRAK auf Anfrage des BVerwG Stellung genommen.

Seit Jahren gehen bei den Zivilgerichten immer weniger Verfahren ein. Ein vom Bundesministerium der Justiz in Auftrag gegebenes Forschungsprojekt hat die Gründe für diesen Abwärtstrend untersucht. Im Frühjahr dieses Jahres wurden die Forschungsergebnisse veröffentlicht: Neben der Vielzahl an Ursachen, die dort für den Rückgang der Eingangszahlen genannt werden, wird auch das Verhältnis zwischen Richterschaft und Anwaltschaft thematisiert: Die Befragungen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Richterinnen und Richter zeichneten das Bild eines belasteten Verhältnisses zwischen Justiz und Anwaltschaft.

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat ein neues Präsidium. In ihrer 165. Hauptversammlung, die am 13.10.2023 in München stattfand, waren nach Ablauf der vierjährigen Amtszeit des bisherigen Präsidiums turnusmäßig das Amt der Präsidentin bzw. des Präsidenten, der vier Vizepräsidentinnen bzw. -präsidenten sowie der Schatzmeisterin bzw. des Schatzmeisters neu zu besetzen.

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