Einsichtsrecht der Generalstaatsanwaltschaft in Personalakten
BGH, Urteil vom 4.8.2020 -AnwZ (Brfg) 4/20 = BeckRS 2020, 24012
Fundstelle: NJW-Spez. 2020, S. 670

Die Generalstaatsanwaltschaft darf bereits im Ermittlungsverfahren Einsicht in die Personalakte eines Mitglieds einer Rechtsanwaltskammer verlangen.

 

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

 

 

BRAO § 59a
Berufsrechtliche Anforderungen an die Zusammenarbeit mit einem "Of Counsel"
BGH, Beschluss vom 22.7.2020 - AnwZ (Brfg) 3/20
Fundstelle: NJW 2020, S. 3170

 

Die berufliche Zusammenarbeit einer anwaltlichen Partnerschaftsgesellschaft mit einem nicht-anwaltlichen externen Berater (Of Counsel) verstößt dann gegen § 59 a I 1 BRAO, wenn eine gemeinschaftliche Berufsausübung in Form eines Rahmenvertrags für längere Dauer derart verstetigt ist, dass der Of Counsel über rein gutachterliche Tätigkeit hinausgehend Schriftsätze anfertigt und zeichnet und die Mandanten in außergerichtlichen Verhandlungen vertritt, ohne den Weisungen der Partnerschaftsgesellschaft unterworfen zu sein.

Leitsatz der Redaktion

 

 

BGB §§ 626, 628 II
Schadensersatzanspruch wegen vertragswidrigen Verhaltens des Rechtsanwalts
BGH, Urteil vom 16.7.2020 - IX ZR 298/19
Fundstelle: NJW 2020, S. 2538

Dem Mandanten steht nach einer durch ein vertragswidriges Verhalten des Rechtsanwalts veranlassten Kündigung ein Schadensersatzanspruch nur zu, wenn das vertragswidrige Verhalten des Rechtsanwalts einen wichtigen Kündigungsgrund bildet und die insoweit zu beachtende Kündigungsfrist von zwei Wochen gewahrt ist.

 

Leitsatz des Verfassers

 

 

BRAO § 46 II, V
Fortsetzung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach Verschmelzung
BGH, Urteil vom 14.7.2020 - AnwZ (Brfg) 8/20
Fundstelle: NJW 2020, S. 2970

1.

Anders als im Falle eines sonstigen Arbeitgeberwechsels liegt in einer Verschmelzung zweier Unternehmen kein Widerrufsgrund für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach § 46 b II BRAO.

2.

Die Rechtsanwaltskammer hat die Befugnis, in einem solchen Fall die Fortsetzung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt in einem klarstellenden Verwaltungsakt zu bescheiden.

 

Leitsatz der Redaktion

 

 

FAO §§ 2 II, 5 I Buchst. n, 14g
Personenbeförderungsrecht bei Zulassung als Fachanwältin für Transportrecht
BGH, Urteil vom 22.6.2020 - AnwZ (Brfg) 48/19
Fundstelle: NJW 2020, S. 3111

1.

Ein Mandant, der einen Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht aufsucht, darf erwarten, dass dieser sich im Bereich des Gütertransportrechts auskennt.

2.

Der Verleihung der Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht" steht entgegen, wenn der Rechtsanwalt überwiegend im Bereich des Personenbeförderungsrechts tätig ist.

 

Leitsatz der Redaktion

 

 

BRAO § 46 III, V
Keine Zulassung als Syndikusrechtsanwältin bei Beratung von Arbeitgeberkunden
BGH, Urteil vom 22.6.2020 - AnwZ (Brfg) 23/19
Fundstelle: NJW 2020, S. 2966

1.

Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt setzt voraus, dass die anwaltliche Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis des Antragstellers prägt. EineTätigkeit in Rechtsangelegenheiten von Kunden des Arbeitgebers stellt keine Rechtsangelegenheit des Arbeitgebers dar, selbst wenn sich dieser zu einer Beratung des Kunden verpflichtet hat (Fortführung von Senat NJW 2018, 3100 Rn. 39 ff. und Urteil vom 15.10.2018- AnwZ [Brfg] 58/17, BeckRS 2018, 30038 Rn. 11).

2.

Die rechtliche Beratung von Kunden des Arbeitgebers steht nach § 46 V BRAO einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt entgegen, auch wenn die Wahrnehmung von Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers die Tätigkeit des Antragstellers prägt und dieser nur vereinzelt dessen Kunden berät. Jede rechtsberatende Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten eines Kunden des Arbeitgebers schließt unabhängig von deren Umfang grundsätzlich eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt aus.

 

Leitsatz des Verfassers

 

 

BRAO §§ 30, 55
Leistungsansprüche aus einer Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte
BGH, Hinweisbeschluss vom 18.3.2020 - IV ZR 43/19
Fundstelle: NJW 2020, S. 2962

 

Die von der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Rechtsanwälten erfasste freiberufliche "Tätigkeit als Rechtsanwalt" meint allein die von unabhängiger Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten geprägte "klassische" Tätigkeit des Rechtsanwalts, wie sie auch in § 3 BRAO beschrieben ist.

 

Leitsatz der Redaktion

 

 

SGB VI §§ 6 I 1 Nr. 1, V, 231 IVb, IVc; GG Art. 3 I; BRAO §§ 46 a, 46
Rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für Syndizi
BSG, Urteil vom 26.2.2020- B 5 RE 2/19 R
Fundstelle: NJW 2020, S. 2980

1.

Von der Rentenversicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt kann nach dem ab 1.1.2016 geltenden Recht rückwirkend vom Beginn dieser Beschäftigung auch befreit werden, wer nur freiwilliges Mitglied im berufsständischen Versorgungswerk war.

2.

Die Rückwirkung einer Befreiung für eine davor ausgeübte Beschäftigung erfordert die Pflichtmitgliedschaft.

Leitsatz des Verfassers

 

 

 

 

von Rechtsanwalt Sven Krautschneider, BRAK, Berlin

Berlin, 18.12.2020 (Veröffentlichung aus dem BRAK-Magazin Heft 6/2020)

 Quarantäne, Homeoffice, virtuelle Konferenzen – das Coronavirus hat auch das Leben der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte auf den Kopf gestellt. Das beA unterstützt indes die Kolleginnen und Kollegen auch in dieser ungewöhnlichen Zeit zuverlässig bei ihren täglichen Arbeitsabläufen, unabhängig davon, ob sie sich regulär in der Kanzlei aufhalten, von zu Hause aus tätig werden oder bewährte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter quarantänebedingt nicht ins Büro kommen können. Dass Schriftsätze in den letzten Monaten vermehrt digital versandt wurden, zeigen auch die statistischen Daten: Waren im September bereits 1.404.771 eingegangene und 1.325.271 versandte beA-Nachrichten zu verzeichnen, erhöhte sich die Anzahl der Eingänge im Oktober auf stattliche 1.457.794 und die der Nachrichtenausgänge auf 1.478.459.

§ 46 RVG; Nr. 7004 VV RVG
Erforderlichkeit der Kosten für eine BahnCard

OLG Celle, Beschl. v. 21.12.2020 – 4 StE 1/17
Fundstelle: AGS 3/2021, S. 109

1. Unterlässt es der Verteidiger, die Erforderlichkeit der Notwendigkeit seiner Auslagen vor Entstehen dieser durch das Gericht feststellen zu lassen, steht dies einer Anerkennung der Auslagen im Kostenfestsetzungsverfahren als notwendig nicht entgegen.
2. Die Kosten für den Erwerb einer BahnCard50 können jedenfalls in lang andauernden Verfahren notwendige Auslagen darstellen, wenn sich der Erwerb der Bahn-Card50 bereits nach wenigen Fahrten des Verteidigers amortisiert.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

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