Die Senatorin für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen hat die Bundesrechtsanwaltskammer am 09.12.2020 darüber in Kenntnis gesetzt, dass Bremen zum 01.01.2021 für die Arbeitsgerichtsbarkeit, die Finanzgerichtsbarkeit und die Sozialgerichtsbarkeit mit Ausnahme des Landessozialgerichts Niedersachen-Bremen und der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Land Bremen den verpflichtenden elektronischen Rechtsverkehr für professionelle Verfahrensbeteiligte einführt. Der Bremer Senat hat am 08.12.2020 eine Verordnung hierfür erlassen.

Die Bundesregierung hat Ende November den Regierungsentwurf zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts vorgelegt, der neben grundlegenden Änderungen im notariellen Berufsrecht auch zahlreiche Änderungen des anwaltlichen Berufsrechts, insbesondere für die regionalen Rechtsanwaltskammern, enthält. Zu dem Referentenentwurf dieses Gesetzes aus dem Juni 2020 hatten die RAK Hamm und die BRAK ausführlich und differenziert Stellung genommen. Im Vergleich zu diesem enthält der Regierungsentwurf einige Änderungen, in denen von den Kammern geäußerten Bedenken Rechnung getragen wird.

Bereits seit dem 01.01.2018 sind alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gem. § 31a Abs. 6 BRAO verpflichtet, das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zumindest passiv zu nutzen. Dies bedeutet, dass sie die für die Nutzung des beA erforderlichen technischen Einrichtungen vorhalten, die Erstregistrierung durchlaufen sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das beA zur Kenntnis nehmen müssen. Geschieht dies nicht, verhält sich der Rechtsanwalt berufsrechtswidrig. Er setzt sich, sollte Eingangspost unbemerkt bleiben, zudem einem erheblichen zivilrechtlichen Haftungsrisiko aus, denn jedes von der Bundesrechtsanwaltskammer eingerichtete beA ist, auch wenn der Rechtsanwalt es selbst noch nicht installiert und sich erstregistriert hat, unmittelbar empfangsbereit.

§ 14 RVG
Gebührenbemessung im Bußgeldverfahren

AG Trier, Beschl. v. 8.12.2020 – 35a OWi 58/20
Fundstelle: AGS 2/2021, S. 66

Unter Geltung des RVG ist in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren grundsätzlich der Ansatz der Mittelgebühr als Ausgangspunkt der Gebührenbemessung gerechtfertigt.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

BRAO §§ 64 Abs. 2, 73 Abs. 2 Nr. 7, 89 Abs. 2 Nr. 6, 11 f Abs. 2 1 Nr. 2 Hs. 1. Abs. 3, GG Art. 20 Abs. 2, 28 Abs. 1, 38 Abs. 1
Wahlbeeinflussung durch Präsidenten einer Rechtsanwaltskammer
BGH, Urteil vom 07.12.2020 - AnwZ (Brfg) 19/19
Fundstelle: NJW S. 2041 ff.

  1. Die Klagebefugnis eines Mitglieds einer Rechtsanwaltskammer bei einer Wahlanfechtung gem. 112 f II 1 Nr. 2 Hs. 1 BRAO ist ohne weitere Verpflichtung gegeben, etwaige Wahlfehler bereits in der Kammerversammlung zu rügen.
  2. Eine Rechtsanwaltskammer unterliegt als Selbstverwaltungskörperschaft und damit Teil der mittelbaren Staatsverwaltung bei Vorstandswahlen einem Neutralitätsgebot, das ihr untersagt, in amtlicher Eigenschaft Einfluss auf die Willensbildung der Wähler zu nehmen und die Chancengleichheit der Bewerber zu verletzen.
  3. Der Rechenschaftsbericht des Präsidenten, den er in der Kammerversammlung vorträgt, wird von ihm in amtlicher Funktion gehalten, so dass dieser Bericht das Neutralitätsgebot bei der Vorstandswahl berücksichtigen muss.
  4. Ein Präsident verletzt in einem Rechenschaftsbericht das Neutralitätsgebot, wenn er die Grenze zur Wahlwerbung überschreitet, indem er offen Wahlwerbung für seine Wiederwahl betreibt und negative herabsetzende Äußerungen über seine Wahlgegner macht.
  5. Eine solche unzulässige Wahlbeeinflussung in einem Rechenschaftsbericht muss sich konkret und nicht nur theoretisch auf das Wahlverhalten der Mitglieder auswirken können.

    Leitsatz der Redaktion der NJW

 

§ 91 Abs. 2 S. 2 ZPO; § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO
Anwaltswechsel bei Rückgabe der Zulassung
OVG Lüneburg, Beschl. v. 7.12.2020 - 8 OA 116/20

Fundstelle: AGS 2021, S. 557

  1. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste.
  2. Ein solcher Wechsel musste dann nicht eintreten, wenn der frühere Prozessbevollmächtigte seine Zulassung deshalb zurückgegeben hatte, weil deren Widerruf aufgrund des Vermögensverfalls des Rechtsanwalts bevorstand.

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial  

 

§ 56 Abs. 2 RVG; Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3104 VV RVG; § 106 S. 2 VwGO
Terminsgebühr bei schriftlichem Vergleich

OVG Berlin­Brandenburg, Beschl. v. 30.11.2020 – OVG 6 K 60/20
Fundstelle: AGS 2/2021, S. 74

Ein schriftlicher Vergleich i. S. d. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Variante 3 der Anlage 1 zum VV erfordert keinen gerichtlichen Vergleich i. S. d. § 106 VwGO, sondern erfasst auch einen außergerichtlichen Vergleich, der auf Vorschlag des Gerichts oder auch ohne gerichtliche Initiative geschlossen wird.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

Das Bundesjustizministerium hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem einer der derzeit am intensivsten diskutierten Bereiche reguliert werden soll: die Tätigkeit von – vielfach als Inkassodienstleister registrierten – Legal Tech-Anbietern zur Durchsetzung von Verbraucherrechten. Nach geltendem Recht ist Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten die Vereinbarung von Erfolgshonoraren berufsrechtlich nur in sehr engen Grenzen erlaubt; Verfahrenskosten dürfen sie nicht für ihre Mandanten übernehmen. Für Inkassodienstleister i.S.v. § 10 I RDG gilt dies nicht, sie bieten ihre Dienste häufig gegen Erfolgshonorar an und übernehmen meist auch Kostenrisiken ihrer Kunden. Ihre Leistungen werden von Verbrauchern häufig zur

Der vehemente Protest von BRAK, regionalen Rechtsanwaltskammern und DAV gegen die vom Rechts- und Finanzausschuss vorgeschlagene Verschiebung der – nach dem Gesetzentwurf zum 1.1.2021 vorgesehenen – Anpassung des anwaltlichen Gebührenrechts auf das Jahr 2023 hat Früchte getragen: Die Verschiebung der Reform fand in der Sitzung des Bundesrats am 6.11.2020 keine Mehrheit.

Unterkategorien

Seite 49 von 331