RVG VV Vorbem. 3 Abs. 3 5. 3 Nr. 2; Nr. 3104
Terminsgebühr durch Telefonate mit dem Richter
OLG Hamm, Beschl. v. 4.9.2020-25 W 148/20
Fundstelle: AGS 2020, S. 561
Die Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV entsteht auch, wenn die Prozessgegner – vermittelt durch das zuständige Gericht telefonische Gespräche führen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. Auch hierbei handelt es sich um außergerichtliche Besprechungen i. S. d. Vorbem. 3 Abs. 3 VV.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS