RVG VV Nr. 1008
Keine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV bei Vertretung von zwei Antragstellern aus unterschiedlichen Schutzrechten
OLG Frankfurt, Beschl. v. 9.9.2020 - 6 W 82/17
Fundstelle: AGS 2020, S. 563

 

Für den Ansatz der Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV ist jedenfalls dann kein Raum, wenn der Bevollmächtigte zwar für die von ihm vertretenen Antragsteller in derselben Angelegenheit

tätig geworden ist, jedoch keine Identität des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit vorliegt

(hier: Vertretung in Unterlassungsantrag aus zwei unterschiedlichen Schutzrechten - Unionsmarke und Unternehmenskennzeichenrecht). 

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS