BRAO §§ 73 Abs. 2 Nr. 1, 112 c; VWGO § 42 Abs. 1 Alt. 1

Belehrung wegen beabsichtigter Werbemaßnahmen

AnwGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.9.2013 – 2 AGH 3/13 = BeckRS 2013, 16345 Fundstelle: NJW-Spezial 2013, S. 639

Belehrt eine Rechtsanwaltskammer einen Anwalt über die aus ihrer Sicht gegebene Unzulässigkeit beabsichtigter Werbemaßnahmen, ist diese Belehrung nicht geeignet, den Anwalt in seinen Rechten einzuschränken bzw. zu verletzen.

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

Anmerkung:

Einer Rechtsanwaltskammer lag eine Anfrage eines Kammermitglieds hinsichtlich der berufsrechtlichen Zulässigkeit einer beabsichtigten Werbemaßnahme vor. Diese wurde mit dem Hinweis auf die Unvereinbarkeit mit dem anwaltlichen Berufsrecht beantwortet und der Anfragende unter Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung zur Unterlassung aufgefordert. Die dagegen gerichtete Anfechtungsklage wurde durch den AGH NRW als unzulässig abgewiesen.

Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei der angegriffenen Belehrung nicht um einen anfechtbaren Verwaltungsakt, da Gegenstand nicht ein Verbot der Wiederholung oder Fortsetzung eines in der Vergangenheit liegenden Verhaltens oder dessen Missbilligung sei. Vielmehr handele es sich bei den angefochtenen Schreiben um präventive Auskünfte, die zur Beseitigung künftiger Zweifel erteilt worden seien. Da Belehrungen dieser Art keine Bewertung eines bestimmten zurückliegenden Vorganges und keinen Schuldvorwurf gegen eine bestimmte Person enthalten würden, seien sie in aller Regel nicht geeignet, (Grund-) Rechte eines Rechtsanwalts zu beeinträchtigen.

GKG KostVerz. Nr. 3111, 3130; StGB § 55 Abs. 1

Gerichtskosten für das Revisionsverfahren bei Einbeziehung der Verurteilung eines anderen Verfahrens

Nr. 3111, 3130 GKG KostVerz; § 55 Abs. 1 StGB

BGH, Beschl. v. 13.6.2013 – 1 StR 592/12

Wird aufgrund des § 55 Abs. 1 StGB in einem Verfahren eine Gesamtstrafe gebildet, bemisst sich die Gebühr für dieses Verfahren nach dem Maß der Strafe, um das die Gesamtstrafe die früher erkannte Strafe übersteigt. Dies gilt auch im Revisionsverfahren.

Leitsatz des Verfassers des RVG Reports

Fundstelle: RVGreport 2013, S. 366 f.

Mitte des Jahres ist das Kapitalanlagegesetzbuch in Kraft getreten. Dieses Gesetz sieht vor, dass für jedes Investmentvermögen die Kapitalverwaltungsgesellschaft eine Verwahrstelle mit der Verwahrung der Vermögensgegenstände und bestimmte Kontrollfunktionen beauftragen muss. Bei vielen geschlossenen so genannten alternativen Investmentfonds (AIF) besteht gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 KAGB die Möglichkeit, anstelle eines Kreditinstituts, einer Wertpapierfirma oder sonstigen beaufsichtigten Einrichtung nach Maßgabe von § 80 Abs. 2 KAGB einen Treuhänder als Verwahrstelle zu nutzen. Auf Anregung der Bundesrechtsanwaltskammer können unter bestimmten Voraussetzungen neben Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern auch Rechtsanwälte die Verwahrstelle bilden.

Zum 01.01.2014 ist das Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess in Kraft getreten. Danach hat jede anfechtbare Entscheidung eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, oder die Erinnerung sowie über das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist sowie über den Sitz des Gerichts und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. Das soll allerdings nicht gelten, wenn sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen, es sei denn, es ist über einen Einspruch oder Widerspruch zu belehren.

Der bereits seit dem Jahr 2004 vorliegende Streitwertkatlog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist mit Geltung ab dem 1. November 2013 überarbeitet worden.

Der nunmehr vorliegende Streitwertkatalog 2013 ist durch eine von den Präsidentinnen und Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts, der Oberverwaltungsgerichte und der Verwaltungsgerichtshöfe eingesetzten Streitwertkommission erarbeitet worden, der Vertreter der Anwaltschaft nicht angehören.

Auf ihrer Herbsttagung am 14.11.2013 in Berlin haben sich die Justizministerinnen und Justizminister der Länder mit dem Vorschlag Nordrhein-Westfalens für ein „Gesetz zur Einführung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmen und sonstigen Verbänden“ befasst. Grundsätzlich wurde dabei der Vorstoß begrüßt. Mit dem Gesetzentwurf sei eine Diskussionsgrundlage unterbreitet worden, die es ermögliche, vertieft über die mit der Einführung eines spezifischen Unternehmensstrafrechts verbundenen Chancen und Risiken im Detail zu beraten, heißt es im Beschluss der Ministerinnen und Minister. In der Beratung solle insbesondere auch die Frage eine Rolle spielen, ob ein Unternehmensstrafrecht grundsätzlich geeignet wäre, interne Kontrollsysteme in Unternehmen zu stärken und damit zur Vermeidung von Wirtschaftskriminalität beizutragen.

Das Bundesjustizministerium hat in Umsetzung des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilfegesetzes die entsprechenden Formularverordnungen neu gefasst. Zu den Referentenentwürfen hatte die BRAK eine Stellungnahme vorgelegt. Es falle auf, dass sowohl das geplante PKH-Formular als auch das Hinweisblatt mit jeweils jetzt fünf Seiten deutlich umfangreicher als das bisherige Formular sei, heißt es in der Stellungnahme. Es stehe zu befürchten, dass die Antragsteller schon allein aufgrund des Umfangs des Formulars sowie des Hinweisblattes letzteres nicht mehr vollständig lesen und sich darüber hinaus sofort an ihre Rechtanwälte wenden, die dann mit dem Mandanten zusammen das Formular ausfüllen (müssen).

Nachdrücklich kritisiert die BRAK in einer Stellungnahme das bisherige Vorgehen zur Erstellung eines arbeitsgerichtlichen Streitwertkataloges. Die Präsidentinnen und Präsidenten der Landesarbeitsgerichte hatten durch eine dafür eingesetzte Streitwertkommission, an der lediglich neun von insgesamt 18 Landesarbeitsgerichten beteiligt waren, einen solchen Katalog erarbeiten lassen und diesen dann auf einer gemeinsamen Konferenz im Mai verabschiedet. Anders als bei anderen Streitwertkatalogen, z. B. für die Sozialgerichtsbarkeit, fehlt in dem jetzt vorgelegten Regelwerk der Hinweis, dass es sich um unverbindliche Empfehlungen handeln soll.

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