GKG §§ 41, 48; ZPO §§ 3, 9

Feststellung der Berechtigung zur Mietminderung

LG Berlin, Beschl. v. 13.8.2013- 65 T 126/13

Fundstelle: AGS 2013, S. 581 f.

Der Streitwert eines Verfahrens auf Feststellung der Berechtigung zur Mietminderung bemisst sich nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag der Minderung.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

Verfahrenswert eines selbstständigen Beweisverfahrens wegen einer Zugewinnausgleichsforderung

FamGKG §§ 35, 41

OLG Hamm, Beschl. v. 26.9.2013 - II-4 WF 181/13

Fundstelle: AGS 2014, S. 30 f.

Der Gegenstandswert eines selbstständigen Beweisverfahrens bemisst sich nach der Differenz der Zugewinnausgleichsforderung, die sich aufgrund der unterschiedlichen Vorstellungen über die Höhe des Immobilienwerts errechnet.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

FamFG §§ 78, 249 ff.

Beiordnung im vereinfachten Verfahren

OLG Hamm, Beschl. v. 26.9.2013 - II-2 WF 176/13

Fundstelle: AGS 2013, S. 592 f.

 

Im Rahmen des vereinfachten Verfahrens ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Antragstellerseite möglich, wenn das Einkommen des Antragsgegners aus selbstständiger Tätigkeit geschätzt werden muss.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

FamGKG §§ 43 Abs. 1, 50 Abs. 1 S. 1; VersAusglG §§ 2 Abs. 1, 3

Festsetzung des Verfahrenswerts für Ehesache und Versorgungsausgleich

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.9.2013 - 5 WF 66/13

Fundstelle: AGS 2013, S. 472 ff.

 

1.

Bei der Festsetzung des Verfahrenswerts in Ehesachen sind vom gemeinsamen Nettovermögen der Ehegatten Freibeträge von 15.000,00 EUR je Ehegatte und
7.500,00 EUR je Kind abzusetzen.


2.

Für die Festsetzung des Verfahrenswerts für den Versorgungsausgleich ist gem. § 2 Abs. 1 VersAusglG ein Anrecht jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen, wenn die eingeholte Auskunft eindeutig - das heißt dass es sich überhaupt nicht um ein Anrecht handelt, das nach seiner Art im Versorgungsausgleich ausgeglichen werden könnte, oder während der Ehezeit keine Anrechte erworben worden sind. Demgegenüber liegt nach der Definition in § 2 Abs. 3 VersAusglG eine Anwartschaft auch dann vor, wenn am Ende der Ehezeit eine für das Anrecht maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit, Mindestversicherungszeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzung noch nicht erfüllt ist.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

FamFG § 20; RVG § 32 Abs. 2; FamGKG § 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, 59 Abs. 1 S. 1, Abs. 3

Regelwert gilt auch für mehrere Kindschaftssachen

OLG Hamm, Beschl. v. 4.9.2013 - 2 WF 86/13

Fundstelle: AGS 2013, 585 ff.

1.

§ 45 Abs. 1 S. 1 FamGKG kann nur dahingehend verstanden werden, dass der Wert von 3.000,00 EUR auch dann gilt, wenn Gegenstand des Verfahrens mehrere Teilgegenstände sind, die jeweils für sich genommen eine Kindschaftssache der elterlichen Sorge darstellen.

2.

Diese Beurteilung ist unabhängig davon, ob die Teilbereiche der elterlichen Sorge zunächst in gesonderten Verfahren oder einheitlich in einem Verfahren geltend gemacht worden sind.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

FamGKG §§ 42, 51

Kein Mehrwert durch Unterhaltsverzicht

OLG Stuttgart, Beschl. v. 16.8.2013- 11 UF 181/13

Fundstelle: AGS 2013, S. 468 f.

Bemisst sich der Wert eines Unterhaltsverfahrens bereits nach dem Jahreswert des beantragten Unterhalts, führt eine Vereinbarung über den Verzicht auf künftigen Unterhalt nicht zu einer Erhöhung des Verfahrenswerts.

Leitsatz der Schrifleitung der AGS

Klage auf Gewährung des Zutritts und Duldung der Sperrung des Stromzählers

§ 3 ZPO; § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG

OLG Celle, Beschl. v. 13.8.2013 - 13 W 62/13

Fundstelle: RVG Report 2014, S. 35

Der Streitwert für die Klage eines Versorgers aufGewährung des Zutritts und Duldung der Sperrungdes Stromzählers bemisst sich regelmäßig nach demSechsfachen der monatlichen Abschlagszahlungen.

Leitsatz des Gerichts

Keine Versendungspauschale bei Aktenabholung im Gericht

GG Art. 20 Abs. 3; GKG § 3 Abs. 2; GKG-KostVerz. Nr. 9003

OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 22.5.2013 - 2 E 10509/13

Fundstelle: AGS 2013, S. 23 ff.

Die Pauschale für die Versendung von Akten darf nicht erhoben werden, wenn die Akten dem Prozessbevollmächtigten nicht übersandt, sondern auf dessen Antrag zur Abholung auf der Geschäftsstelle bereitgelegt werden. Dies gilt auch für das Einlegen der Akten zur Abholung

in das Gerichtsfach des antragstellenden Prozessbevollmächtigten.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

ZPO §§ 91, 104

Zur Auslegung des Begriffs „Kosten des Verfahrens“

OLG Brandenburg, Beschl. v. 14.5.2013 - 3 WF 10/13

Fundstelle: AGS 2014, S. 42 f.

Schließen die Beteiligten einen Vergleich, in dem sie auch die „Kosten des Verfahrens“ regeln, sind damit die Kosten sämtlicher Instanzen gemeint und nicht nur die Kosten der Instanz, in der der Vergleich geschlossen worden ist.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

Anspruch auf Kostenschutz gegen den Rechtsschutzversicherer trotz Versäumung der Nachmeldefrist

BGB §§ 166 Abs. 1, 242; ARB 1975 §§ 4 Abs. 4, 14 Abs. 1, 26 Abs. 4

OLG Köln, Urt. v. 26.3.2013 – I-9 U 75/12

 

Fundstelle: AGS 2013, S. 495 f.

1.

Für die Meldung eines Versicherungsfalls im Rahmen einer Rechtsschutzversicherung reicht es regelmäßig aus, den der beabsichtigten Rechtsverfolgung zugrundeliegenden Sachverhalt zu schildern und die beabsichtigten rechtlichen Schritte mitzuteilen (vgl. BGH, IV ZR 198/91; NJW 1992, 2233). Allerdings erstreckt sich eine solche Meldung nicht auf andere Lebenssachverhalte, auch wenn sie sich gegen den gleichen Gegner richten.

2.
Der Rechtsschutzversicherer kann sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben regelmäßig nicht auf die Versäumung der Nachmeldepflicht berufen, wenn sich die Kenntnis der Umstände, die zu der beabsichtigten Rechtsverfolgung führen, aufgrund einer erst nach Fristablauf erfolgten Beratung durch den Rechtsanwalt ergeben hat. Insoweit muss sich der Versicherte regelmäßig auch nicht eine frühere Kenntnis des Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen.
3.
Für die außergerichtliche Vertretung und die Vertretung in einem Güte- oder Schlichtungsverfahren i.S.d. vorbehaltlich der Anrechnung - die Geschäftsgebühren (Nrn. 2300/2303 VV) gesondert an und sind vom Rechtsschutzversicherer auch zu übernehmen.
4.
Die Gebühren einer Gütestelle sind von einem Rechtsschutzversicherer nicht zu tragen, da es sich nicht um ein Schiedsgericht handelt.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

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