BRAO § 43 a III
Unsachliche Äußerungen
AnwG Köln, Beschluss vom 17.02.2014 – 10 EV 245/13
Fundstelle: NJW-Spezial 2014, S. 447
Verwendet ein Anwalt in einem Schriftsatz, mit dem er für seinen Mandanten Maklerhonorar geltend macht, die Formulierung „ ... ob es dreiste kriminelle Energie oder bloß Einfältigkeit
war“, stellt dies eine unsachliche Äußerung im Sinne des § 43 a III BRAO dar.
Leitsatz des Autors der NJW-Spezial