BDSG § 28 III; UWG § 4 Nr. 11; BRAO § 43 b
Unzulässige Datenverwendung zur Mandatsakquise – Anlegerbrief
OLG Köln, Urteil vom 17.01.2014 - 6 U 167/13 Fundstelle: NJW 2014, S. 1820 ff.
- § 28 III BDSG stellt eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar.
- Kontaktdaten von Anlegern, die ein Rechtsanwalt im Namen eines Anlegers im Wege eines Auskunftsanspruchs von der Fondsgesellschaft erlangt hat, dürfen seitens des Rechtsanwalts nicht verwendet werden, um sich mit einem Werbeschreiben zum Zweck der Mandatsgewinnung an die Anleger zu wenden.
- Im Rahmen des § 43 b BRAO ist ein gewisser Werbeeffekt dagegen im Rahmen der dort gebotenen Abwägung hinzunehmen, wenn sich das Schreiben überwiegend mit der sachlichen Information der Anleger befasst und keine sonstigen Umstände vorliegen, die es als unzulässige Werbung erscheinen lassen.
Leitsatz des Gerichts