FamFG § 275; BGB § 675
Honoraranspruch des Rechtsanwalts bei Beauftragung durch den Betreuten
OLG Koblenz, Urteil vom 13.2.2014 - 6 U 747/13
Fundstelle: NJW 2014, S. 1251 f.
Aus § 275 FamFG folgt, dass der Betroffene in Betreuungssachen einen Rechtsanwalt auch dann wirksam mit der anwaltlichen Vertretung beauftragen kann (§ 675 BGB), wenn nach materiellem Recht der Anwaltsvertrag wegen Fehlens der Geschäftsfähigkeit oder Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nicht wirksam geschlossen werden könnte.
Leitsatz des Gerichts