BGB § 546a Abs. 1; GKG § 48 Abs. 1 S. 1; ZPO § 259

Streitwert einer Klage auf künftige Nutzungsentschädigung

OLG Celle, Beschluss vom 17.02.2014 - 2 W 32/14

Fundstelle: AGS 2014, S. 184 f.

Der Kostenstreitwert für die Klage des Vermieters gem. § 546a Abs. 1 BGB i.V.m. § 259 ZPO auf künftige Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltung der Mietsache richtet sich nach §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO und beläuft sich in einfach gelagerten Fällen auf den Betrag einer Jahresmiete.

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