StPO § 464a Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 91 Abs. 2; VV RVG Nrn. 5100 ff.

Keine Kostenerstattung im Ordnungswidrigkeitenverfahren für Anwalt bei Vertretung in eigener Sache

LG Potsdam, Beschluss vom 09.01.2014 - 24 Qs 151/13

Fundstelle: AGS 2014, S. 252 ff.

Vertritt sich ein Anwalt als Betroffener in einem Bußgeldverfahren selbst, kann er keine Kostenerstattung nach den Vorschriften des RVG verlangen.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS