FamGKG § 41

Einstweilige Anordnung auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses

OLG Hamm, Beschluss vom 25.02. 2014 - 6 WF 8/14

Fundstelle: RVGreport 2014, S. 365 f.

Wird im Wege der einstweiligen Anordnung die Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses begehrt, dann kommt die einstweilige Anordnung in ihrer Bedeutung der Hauptsache gleich und ist für das Anordnungsverfahren der ungekürzte Verfahrenswert der Hauptsache anzusetzen.

Leitsatz des Gerichts

VV RVG Nr. 2300, 2302

Geschäftsgebühr für Abschlussschreiben im Wettbewerbsprozess

OLG Hamburg, Urteil vom 06.02.2014 - 3 U 119/13

Fundstelle: RVGreport 2014, 350 f.

Ein wettbewerbliches Abschlussschreiben ist i. d. R. nicht als Schreiben einfacher Art gem. Nr.  2302 VV RVG anzusehen. Vielmehr fällt i. d. R. eine 0,8-fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG an.

Leitsatz des Gerichts

FamGKG § 51; ZPO § 114

Keine Mutwilligkeit durch Auflaufenlassen von Unterhaltsrückständen

OLG Saarbrücken, Beschluss vom21.01.2014 - 6 WF 7/14

Fundstelle: AGS 2014, S. 343 f.f

Es kann nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein Unterhaltsgläubiger verfahrenskostenhilferechtlich mutwillig handelt, wenn er erst den Verfahrenswert erhöhende Rückstände auflaufen lässt, bevor er den Unterhalt gerichtlich geltend macht. Der Vorwurf der Mutwilligkeit dieses Verhaltens erfordert jedenfalls stets eine konkrete Einzelfallprüfung.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

FamFG §§ 113 Abs. 1, 117; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1; VV RVG Nr. 3200, 3201

Notwendigkeit des Zurückweisungsantrags vor Eingang der Beschwerdebegründung in Familienstreitsachen

OLG Koblenz, Beschluss vom 22.11.2013 - 13 WF 1058/13

Fundstelle: RVGreport 2014, 355 f.

In einer Familienstreitsache besteht für den Beschwerdegegner im Normalfall vor dem Eingang der Beschwerdebegründung kein Anlass, durch seinen Verfahrensbevollmächtigten einen Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels zu stellen. Endet das Beschwerdeverfahren vor Eingang einer Beschwerdebegründung, hat der zur Kostentragung verpflichtete Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner nur eine 1,1 Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 RVG-VV als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO) zu erstatten, auch wenn bereits schriftsätzlich Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde gestellt wurde.

Leitsatz des Gerichts

RVG VV Nr. 3104; ZPO § 91

Terminsgebühr des Streitverkündeten

OLG Köln, Beschluss vom 18.11.2013 - 17 W 165/13

Fundstelle: AGS 2014, S. 389 ff.

1.

Ein in der mündlichen Verhandlung anwesender Prozessbevollmächtigter des Streitverkündeten nimmt keinen „gerichtlichen Termin“ wahr.

2.

Eine eventuelle Gebühr nach Nr. 3101 VV ist nicht erstattungsfähig. Ohne einen Beitritt zum Verfahren handelt es sich nie um notwendige Kosten des Rechtsstreits, sondern um freiwillige Kosten eines nicht förmlich Beteiligten.

3.

Die Kosten eines bloßen Streitverkündeten können vom Gericht einer Partei nicht auferlegt werden und vom Streitverkündeten jedenfalls nicht im Rahmen der Kostenfestsetzung geltend gemacht werden.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

ZPO §§ 91, 106, 126

Kostenfestsetzungsbeschluss zugunsten der mit Verfahrenskostenhilfe prozessierenden Partei; Zulässigkeit der Aufrechnung durch den Kostenschuldner

OLG Hamm, Beschluss vom 11.06.2013 - 6 WF 97/13

Fundstelle: AGS 2014, S. 423 f.

Ist ein Kostenfestsetzungsbeschluss zugunsten der mit Verfahrenskostenhilfe prozessierenden Partei ergangen, dann kann der Kostenschuldner ihr gegenüber so lange aufrechnen, bis dieser Kostenfestsetzungsbeschluss dadurch außer Kraft tritt, dass zugunsten des beigeordneten Rechtsanwalts ein neuer Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen wird.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

ZPO §§ 91 Abs. 1, 756 Abs. 1, 788 Abs. 1 Satz 1

Angebot der Gegenleistung bei Zug-um-Zug-Vollstreckung

BGH, Beschluss vom 05.06.2014 - VII ZB 21/12

Fundstelle: RVGreport 2014, S. 399 f.

1.

Der Gläubiger eines Titels, der eine Vollstreckung nur Zug um Zug erlaubt, kann die für das Angebot der Gegenleistung durch den Gerichtsvollzieher entstehenden Gerichtsvollziehergebühren im Regelfall als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung von dem Schuldner erstattet verlangen.

2.

Gleiches gilt für die Anwaltskosten, die durch die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe bei der Beauftragung des Gerichtsvollziehers ausgelöst werden.

Leitsatz des Gerichts

BRAO § 49 b I; RVG §§ 3 a I 1, II, 4 a I, II, 4 b; BGB §§ 241, 280 I, 814

Folgen unzulässiger (Erfolgs-)Honorarvereinbarungen – Rechtsprechungsänderung

BGH, Urteil vom 05.06.2014 - IX ZR 137/12

Fundstelle: NJW 2014, 2653 ff.

 

Eine Vergütungsvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant, die gegen die Formvorschriften des § 3 a I 1 und 2 RVG oder die Voraussetzungen für den Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung nach § 4 a I und II RVG verstößt, ist wirksam; aus ihr kann die vereinbarte Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühr gefordert werden (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).

 

Leitsatz des Gerichts

 

 

RVG §§ 15, 22; VV RVG Nr. 2300

Geschäftsgebühr bei nur teilweiser außergerichtlicher Erfüllung der Forderung und Klageauftrag für den noch offenen Teil der Forderung

BGH, Urteil vom 20.05.2014 - VI ZR 396/13

Fundstelle: RVGreport 2014, S. 391 ff.

Ein Rechtsanwalt kann die Gebühr gem. Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) auch dann nur einmal aus dem Gesamtgegenstandswert und nicht zweimal aus (dann niedrigeren) Teilgegenstandswerten verlangen, wenn die von ihm für seinen Mandanten geltend gemachte Forderung außergerichtlich nur teilweise erfüllt wird und ihm deshalb für den noch offenen Teil der Forderung Klageauftrag erteilt wird.

Leitsatz des Gerichts

FamFG § 113 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 2; JVEG §§ 20, 22

Keine Erstattung von Verdienstausfall oder Zeitversäumnis für Jobcenter

BGH, Beschluss vom 07.05.2014 - XII ZB 630/12

Fundstelle: RVGreport 2014, 356 ff.

Macht eine gemeinsame Einrichtung nach § 44 b SGB II (Jobcenter) nach § 33 Abs. 1 SGB II übergegangene Unterhaltsansprüche gerichtlich geltend, kann sie vom Unterhaltsschuldner wegen der Terminsteilnahme eines ihrer Mitarbeiter weder eine Entschädigung für Verdienstausfall nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 22 JVEG noch eine Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO i. V. m. § 20 JVEG verlangen.

Leitsatz des Gerichts

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