RVG VV Nr. 4102
Täter-Opfer-Ausgleichsgespräche
LG Saarbrücken, Beschluss vom 22.01.2015 - 3 KLs 3/14
Fundstelle: RVGreport 2015, S. 183 f.
- Für das Entstehen der Terminsgebühr Nr. 4102 Ziff. 4 VV RVG genügt zum einen die Besprechung eines Täter-Opfer-Ausgleichs (TOA) durch die Verfahrensbeteiligten, sei es nun in einem streitigen oder einvernehmlichen Gespräch. Der ursprüngliche Zweck eines Treffens ist nicht entscheidend, insoweit ist auch ein ,,Spontan-Termin“ möglich.
- Die Gebühr Nr. 4102 Ziff. 4 VV RVG honoriert keine Anbahnungs- oder Sondierungsgespräche im Rahmen des TOA. Diese werden durch die allgemeine Verfahrensgebühr abgegolten.
Leitsatz des Gerichts