RVG § 45 Abs. 3; RVG VV Nrn. 4100 ff.
Vertretung des Pflichtverteidigers in der Hauptverhandlung
OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.11.2014 - 2 Ws 553/14
Fundstelle: AGS 2015, S. 29 ff.
Der Vergütungsanspruch des Verteidigers, der anstelle des verhinderten Verteidigers für einen Hauptverhandlungstermin als Verteidiger beigeordnet worden ist, beschränkt sich nicht auf die Terminsgebühren, sondern umfasst alle durch die anwaltliche Tätigkeit im Einzelfall verwirklichten Gebührentatbestände aus Teil 4 Abschnitt 1 VV.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS