FamGKG § 51 Abs. 1; FamFG § 239

Verfahrenswert bei Abänderung von statischem auf dynamischen Unterhaltstitel

OLG Hamm, Beschluss vom 17.10.2014 - II-2 WF 184/14

Fundstelle: AGS 2015, S. 40 f.

  1. Verfolgt der Antragsteller in einem Abänderungsverfahren das Begehren, den Antragsgegner zur Zahlung von 100 % des Mindestunterhalts zu verpflichten, nachdem dieser vor Verfahrenseinleitung bereits eine Jugendamtsurkunde in statischer Form über den aktuell geschuldeten Unterhaltsbetrag hat errichten lassen, richtet sich der Verfahrenswert nach dem Interesse des Antragstellers, anstelle eines statischen über einen dynamischen Titel zu verfügen, und nicht nach dem vollen Wert des dynamischen Titels.
  2. Der Verfahrenswert kann in einem solchen Fall auf 15 % der in zwölf Monaten ab Antragseinreichung anfallenden Unterhaltsbeträge geschätzt werden.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS