FamFG § 113 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1; RVG VV Nr. 3200, 3201

Erstattungsfähige Anwaltskosten bei zunächst fristwahrend eingelegter und dann zurückgenommener Beschwerde

OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.10.2014 - 5 WF 235/14

Fundstelle: RVGreport 2015, S. 186 ff.

1.

Auch bei einer zunächst fristwahrend eingelegten Beschwerde gegen einen Beschluss des Familiengerichts ist es für den Beschwerdegegner notwendig, seinen erstinstanzlich tätig gewesenen Rechtsanwalt auch mit der Rechtsverteidigung für das Beschwerdeverfahren zu beauftragen.

2.

Die hierdurch angefallene 1,1 Verfahrensgebühr nach Nr. 3200, 3201 VV RVG ist auch dann erstattungsfähig, wenn die Rücknahme des Rechtsmittels zeitlich vor Entfaltung der zweitinstanzlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts des Beschwerdegegners erfolgt und die Rücknahme weder dem Beschwerdegegner selbst noch seinem Verfahrensbevollmächtigten bekannt war oder bekannt sein musste.

Leitsatz des Verfassers des RVGreports