BRAO § 47 Abs. 1 S. 1, S. 2 Alt. 2

Tätigkeitsverbot wegen Bürgermeisteramts

AnwGH München, Urteil vom 17.11.2014 - BayAGH III - 4 - 3/14

Fundstelle: NJW-Spezial 2015, S. 158

Das Vertrauen der Bevölkerung in die Unabhängigkeit eines Anwalts kann auch ohne konkreten Interessenkonflikt allein schon wegen der Art der neben dem Anwaltsberuf gleichzeitig ausgeübten öffentlichen Aufgaben beeinträchtigt werden.

Leitsatz des Autors NJW Spezial

ZPO § 227 Abs. 2, BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7

Unzureichendes ärztliches Attest

BGH, Beschluss vom 12.03.2015 - AnwZ (Brfg) 43/14

Fundstelle: NJW-Spezial, S. 287

Wegen der durch einen Vermögensverfall indizierten Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden sind an den Verhinderungsgrund eines Anwalts und dessen Glaubhaftmachung strenge Anforderungen zu stellen.

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7

Zulassungswiderruf wegen Vermögensverfalls

BGH, Beschluss vom 09.02.2015 - AnwZ (Brfg) 46/14

Fundstelle: NJW-Spezial 2015, S. 286 f.

Die Gefahr, dass ein in Vermögensverfall geratener Anwalt ihm anvertraute Gelder für eigene Zwecke verwendet, wird nicht durch die Einrichtung eines Anderkontos zur Verwaltung von Fremdgeldern ausgeschlossen.

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

BRAO § 43 a Abs. 3

Unsachliche Äußerungen

BGH, Beschluss vom 01.12.2014 - AnwZ (Brfg) 29/14

Fundstelle: NJW-Spezial 2015, 158 f.

Die Bezeichnung des gegnerischen Anwalts als Betrüger und die Drohung mit einer Strafanzeige verstoßen gegen das Sachlichkeitsgebot.

Leitsatz des Autors NJW Spezial

Auf Schatzsuche ‒

effiziente Personalauswahl und Bewerbungsinterviews in der Anwaltskanzlei

Prof. Dr. Anja K. Haftmann, Dortmund

KammerReport Nr. 3/2015

Zum Vorgehen bei einem Personalauswahlverfahren

Im Vergleich zu Sachinvestitionen liegt die Schwierigkeit bei der Auswahl neuer Mitarbeiter darin, dass über Menschen entschieden wird, und zwar anhand von kurzen, ausschnitthaften Eindrücken. Aufgrund einer relativ schmalen Datenbasis soll eine zuverlässige Prognose über die Bewährung in der Kanzlei für die nähere und in vielen Fällen auch für die weitere Zukunft getroffen werden.

Miszellen zum Vereinsrecht

RA Dr. Marcus Kreutz, LL.M., Essen

KammerReport Nr. 3/2015

 

  1. Das Groucho-Marx-Paradoxon und das Phänomen des Vereinswesens in Deutschland

Groucho Marx, der bekannteste der Marx Brothers[1], schuf mit folgender Sentenz, die sich in einem Telegramm an den Friars Club wiederfindet, das nach ihm benannte Groucho-Marx-Paradoxon: „I don’t care to belong to any club that will have me as a member.“[2]

In Deutschland hätte er mit dieser Aussage wohl ein weit geringeren humoristischen Erfolg erzielt, als dies in den USA der Fall war. Denn zum einen ist Deutschland nicht dafür bekannt, Paradoxien als Gegenstand gedanklicher Auseinandersetzung zu lieben[3], noch dafür, dass Humor auf Kosten eines Vereins gemacht wird. Denn obgleich es die abschätzigen Begriffe des Vereinmeiers und der Vereinsmeierei gibt, so kann gleichwohl nicht davon gesprochen werden, dass die deutsche Bevölkerung dem Vereinswesen distanziert gegenüberstünde. Das Gegenteil dürfte vielmehr der Fall sein. Denn nach einer im Jahr 2008 durchgeführten Auswertung der Vereinsregister gibt es in Deutschland eine Zahl von 554.401 Vereinen.[4] Und obzwar die gesellschaftliche Bindungswirkung von Parteien und Gewerkschaften in den letzten Jahrzehnten nachgelassen hat, wird man dies für Vereine nicht unbedingt behaupten können. Möglicherweise ist sogar mit dem verstärkten Trend zur „Flucht ins Private“ der gegenteilige Effekt feststellbar. Zwar wird man wohl konstatieren müssen, dass die Zahl derjenige, die sich ehrenamtlich in Wahlämtern von Vereinen engagieren, ebenfalls nachgelassen hat. Ob die eigentlichen Mitgliederzahlen im deutschen Vereinswesen zurückgegangen sind, ist eine noch zu beantwortende Frage. Viel eher besteht auch die Möglichkeit, dass die deutsche Bevölkerung das Bild der immer weiteren gesellschaftlichen Auffächerung durch Gründung weiterer Vereine vorantreibt.

Wie es auch immer sein mag – das Vereinsrecht ist ein Rechtsgebiet, welches in seiner forensischen Bedeutung in einem auffälligen Kontrast zur Zahl der Vereine und Vereinsmitglieder steht. Dies belegt auch der Umstand, dass trotz der immensen Zahl juristischer Fachzeitschriften zu den entlegensten Rechtsgebieten nur eine Fachzeitschrift existiert, die sich in ihrem Titel explizit mit dem Vereinsrecht beschäftigt.[5] Daher sollen im Folgenden einige vermischte rechtliche Tatsachen und aktuelle Urteile aus dem Bereich des Vereinsrechts präsentiert werden.

Wahl zur Satzungsversammlung gemäß §§ 191 a ff. BRAO

Dritte Wahlbekanntmachung

 

Der Wahlausschuss hat gemäß § 15 WO das Wahlergebnis der Wahl der Vertreter der Rechtsanwaltskammer Hamm in der Satzungsversammlung ermittelt. Die gewählten Bewerber haben zwischenzeitlich die Annahme der Wahl erklärt. Gemäß § 17 Abs. 3 WO veröffentliche ich mit dieser dritten Wahlbekanntmachung das Wahlergebnis wie folgt:

Ende Mai hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten beschlossen.

Der Regierungsentwurf enthält im Vergleich zum Referentenentwurf einige Ergänzungen. So wird unter anderem nun geregelt, dass ein Verband Träger der Verbraucherschlichtungsstelle sein muss. Zusätzlich wurden die Regelungen, wann von einem Verbraucher ein Entgelt verlangt werden kann, ausgeweitet und eine Gebührenstaffelung bei den Universalschlichtungsstellen (vorher Auffangschlichtungsstellen) für die Unternehmen eingeführt.

Die Regierungsfraktionen haben im Bundestag einen Gesetzentwurf zur Höchstspeicherfrist von Verkehrsdaten im Bundestag eingebracht. Er ist gleichlautend mit dem Entwurf der Bundesregierung, der, nachdem der Bundesrat beschlossen hat, keine Stellungnahme abzugeben, jetzt ebenfalls im Bundesrat zur Beratung ansteht.

Der Nationale Normenkontrollrat hat zum Regierungsentwurf eine sehr kritische Stellungnahme abgegeben. Die Vorlage entspräche nicht den Anforderungen an einen Gesetzentwurf gemäß der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien. So fehle eine Berechnung des Erfüllungsaufwandes für die Wirtschaft völlig. Anders als das Bundesjustizministerium sieht der Nationale Normenkontrollrat diesen als schätzbar an: So könnten Kosten in Höhe von bis zu 600 Millionen Euro auf die Wirtschaft zukommen. Auch der Verzicht auf eine Evaluierung des Gesetzes sei nicht nachvollziehbar.

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