RVG VV Nrn. 1000, 1003; FamGKG § 41

Einigungsgebühr und Gegenstandswert bei Zwischeneinigung

OLG Celle, Beschluss vom 26.01.2015 - 10 WF 205/14

Fundstelle: RVGreport 2015, S. 260 f.

  1. Eine die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG auslösende Teil- oder Zwischeneinigung der Eltern kann auch in der Absprache liegen, dass derzeit keine Umgangskontakte zwischen dem Kind und dem Antragsteller durchgeführt werden sollen.

  2. Angesichts der Vergleichbarkeit einer Teil- oder Zwischenlösung mit einer einstweiligen Anordnung kann für die Festsetzung des Wertes dieser Einigung die Regelung des § 41 FamGKG entsprechend herangezogen werden.

Leitsatz des Gerichts