ZPO § 407 a Abs. 2 Satz 2; JVEG § 8a Abs. 4

Folgen der erheblichen Überschreitung des Kostenvorschusses durch den Sachverständigen

OLG Hamm, Beschluss vom 24.07.2014 - 24 U 220/12

Fundstelle: RVGreport 2015, S. 237 ff.

  1. Übersteigt die vom Sachverständigen geltend gemachte Vergütung den von den Parteien angeforderten Kostenvorschuss erheblich, d. h. um mehr als 20 % (hier: 2.000 € Vorschuss, später knapp 9.000 € geltend gemacht), und weist der Sachverständige darauf unter Verstoß gegen § 407 a Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht rechtzeitig hin, ist seine Vergütung nach dem eindeutigen Wortlaut von § 8 a Abs. 4 JVEG und der eindeutigen Gesetzesbegründung ((vgl. BT-Drucks. 17/11471 (neu), s. 260 linke Spalte)) auf den Betrag des Vorschusses zu kappen.

  2. Angesichts dieser neuen gesetzlichen Regelung besteht kein Anlass dazu, den Vorschussbetrag -was nach altem Recht teilweise gemacht wurde - zu erhöhen.

Leitsatz des Gerichts

Leitsatz des Verfassers des RVGReports