FamGKG §§ 35, 48 Abs. 1; BGB §§ 745 Abs. 2, 1361 b Abs. 3 S. 2
Verfahrenswerte bei Zahlung einer Nutzungsentschädigung für Ehewohnung und sonstiges Miteigentum
OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.01.2015 - 10 WF 158/14
Fundstelle: AGS 2015, S. 183 f.
- Der Wert eines Antrags auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Ehewohnung während der Trennung richtet sich nach § 48 Abs. 1, 1. Alt. FamGKG. Der verlangte Betrag ist insoweit unerheblich.
- Besondere Umstände - hier teure Wohnung und hohe Rückstände - können allerdings dazu führen, den Regelwert nach § 48 Abs. 3 FamGKG anzuheben.
- Wird die Überlassung eines Grundstücks verlangt, das nicht zur Ehewohnung gehört, liegt keine Ehewohnungssache vor, so dass in diesem Fall der volle verlangte Zahlbetrag maßgebend ist.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS