ZPO §§ 114 ff., 567
Aufhebung der Verfahrenskostenhilfebewilligung; Nachreichung der versäumten Erklärungen oder Belege im Beschwerdeverfahren
OLG Hamm, Beschluss vom 25.04.2014 - II-2 WF 44/14
Fundstelle: AGS 2015, S. 192 ff.
Wird die Verfahrenskostenhilfebewilligung deswegen aufgehoben, weil der Beteiligte erstinstanzlich eine Erklärung nicht abgegeben oder Belege nicht vorgelegt hat, und reicht der Beteiligte nach Aufhebung der Bewilligung die versäumte Erklärung oder fehlende Belege nach, so sind diese im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen; auf eine hinreichende Entschuldigung kommt es nicht an.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS