GKG §§ 42 Abs. 2, 48 Abs. 1; ZPO § 3
Streitwert bei mehreren Abmahnungen
LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.12.2014 - 17 Ta (Kost) 6128/14
Fundstelle: RVGreport 2015, S. 231 f.
- Der Streit über eine Abmahnung ist regelmäßig mit einer Bruttomonatsvergütung zu berechnen. Ob gleiche oder ähnliche Pflichtenverstöße abgemahnt wurden, ist dabei ohne Belang.
- Mehrere in einem Verfahren angegriffene Abmahnungen werden höchstens mit dem Vierteljahresverdienst bewertet.
Leitsatz des Gerichts