GKG §§ 42 Abs. 2, 48 Abs. 1; ZPO § 3

Streitwert bei mehreren Abmahnungen

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.12.2014 - 17 Ta (Kost) 6128/14

Fundstelle: RVGreport 2015, S. 231 f.

  1. Der Streit über eine Abmahnung ist regelmäßig mit einer Bruttomonatsvergütung zu berechnen. Ob gleiche oder ähnliche Pflichtenverstöße abgemahnt wurden, ist dabei ohne Belang.

  2. Mehrere in einem Verfahren angegriffene Abmahnungen werden höchstens mit dem Vierteljahresverdienst bewertet.

Leitsatz des Gerichts