Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ist am 28.11.2016 in Betrieb gegangen. Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat damit das zukunftsweisende Kommunikationssystem gestartet, mit dem künftig alle zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte am elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten teilnehmen werden. „Wir sind sehr froh, dass alle rechtlichen Hindernisse nun aus dem Weg geräumt werden konnten“, so Präsident Ekkehart Schäfer.

Wann das beA starten darf, war zunächst unklar (s. PE Nr. 10/2016 v. 27.09.2016 und PE Nr. 12/2016 v. 29.09.2016). Erst am 25.11.2016 hob der AGH Berlin zwei einstweilige Anordnungen auf, die die Inbetriebnahme des beA vorübergehend verhinderten. Erwirkt hatten sie zwei Rechtsanwälte aus Berlin und Köln. Sie waren der Ansicht, dass die BRAK die für sie eingerichteten Postfächer nicht ohne ihre ausdrückliche Zustimmung zum Empfang freischalten dürfe. Weil die Sicherheitsarchitektur des beA eine Freischaltung einzelner Postfächer nicht zulässt, konnte das gesamte System nicht starten. Zwischenzeitlich hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung klargestellt, dass die BRAK verpflichtet ist, das beA für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte empfangsbereit einzurichten. Eine Verpflichtung, das beA zu nutzen, sieht die Verordnung allerdings erst ab dem 01.01.2018 vor. Dies genügte dem AGH. Bereits am 28.09.2016 wies er deshalb den Antrag eines weiteren Rechtsanwalts zurück, der ebenfalls eine einstweilige Anordnung gegen das beA hatte erwirken wollen (s. PE Nr. 11/2016 v. 28.09.2016).

Auch Zustellungen von Anwalt zu Anwalt werden ausdrücklich in § 14 BORA aufgenommen. Das hat die 6. Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer ebenfalls in ihrer 3. Sitzung am 21.11.2016 beschlossen. Der Beschluss erging unter der Voraussetzung, dass der Gesetzgeber eine entsprechende Satzungsermächtigung in § 59b II Nr. 8 BRAO-E schafft. Der entsprechende Gesetzesentwurf steht kurz vor seiner Verabschiedung durch den Deutschen Bundestag.

Die 6. Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer hat in ihrer 3. Sitzung am 21.11.2016 außerdem beschlossen, dass ihr Ausschuss 5 sich noch einmal vertieft mit der Einführung einer konkretisierenden Regelung (§ 4a BORA-E) zur allgemeinen Fortbildungspflicht nach § 43 a VI BRAO befassen soll.

In ihrer 3. Sitzung am 21.11.2016 hat die 6. Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer sich mit einer Reihe von Fragen zur Zulassung von Fachanwältinnen und Fachanwälten sowie zur Fortbildung befasst.

Einstimmig beschloss die Satzungsversammlung Änderungen der FAO bei den Fachanwaltschaften für Insolvenzrecht und für Vergaberecht; in beiden Fällen war jeweils eine Änderung an die Gesetzeslage im Insolvenz- bzw. Vergaberecht notwendig. Ferner wurde diskutiert, ob künftig 10 % der von Fachanwalts-Aspiranten nachzuweisenden Praxisfälle durch ein Fachgespräch ersetzt werden können; hierzu hatte der zuständige Ausschuss 1 der Satzungsversammlung gemeinsam mit BRAK und DAV Eckpunkte erarbeitet.

Anlässlich der Entscheidung des BGH vom 9.6.2016 – IX ZR 314/14 hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf (BT-Drs. 18/9983) erarbeitet, mit dem die Vorschrift des § 104 InsO geändert werden soll. Inhaltlich geht es um die Legalisierung der gängigen und nun vom BGH als rechtswidrig eingestuften Praxis, wonach von der Regelung des § 104 InsO in seiner jetzigen Fassung abweichende Vereinbarungen bei Fix- und Finanzgeschäften getroffen werden.

Die BRAK befürwortet den Gesetzentwurf überwiegend. Nicht überzeugend sind allerdings der erweiterte Anwendungsbereich des § 104 InsO-E und der teilweise ungenaue Wortlaut des § 104 IV InsO-E.

Weiterführender Link:

In einer gemeinsamen Presseerklärung forderten BRAK (Nr. 14) und DAV (Nr. 31) am 2.11.2016, dass künftig sowohl im Ersten als auch im Zweiten Senat obligatorisch jeweils eine Anwältin oder ein Anwalt als Richterin oder Richter an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mitwirkt. Eine entsprechende Regelung ist nach Auffassung der BRAK und des DAV ohne eine Änderung des Grundgesetzes möglich. Die Anwaltschaft als größte Berufsgruppe unter den volljuristischen Berufen ist bislang auf der Richterbank des Bundesverfassungsgerichts nicht angemessen repräsentiert. Die anwaltliche Expertise, insbesondere die praktische Erfahrung von Anwältinnen und Anwälten, könnten die Arbeit des Gerichts jedoch in erheblichem Maße bereichern.

Weiterführender Link:

Die Abgeordneten Katja Keul, Luise Amtsberg und Volker Beck sind gemeinsam mit weiteren Abgeordneten und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit einer kleinen Anfrage betreffend Einrichtung und Inbetriebnahme der beA – Drucksache 18/9862 – an die Bundesregierung herangetreten. Die Bundesregierung geht in ihrer Antwort – Drucksache 18/9994 – knapp aber präzise auf die elf Fragestellungen ein.

Die Bundesregierung stellt deutlich  klar, dass es sich bei der Aufgabe der Einrichtung der beA um eine Selbstverwaltungsangelegenheit handelt, die der BRAK durch § 31a Abs. 1 Satz 1 BRAO übertragen worden sei. Das BMJV führe insoweit nur die Rechtsaufsicht. Durch die weiteren Ausführungen, u. a. dass die BRAK das BMJV über die wesentlichen Inhalte der Ausschreibung der für die Einrichtung des beA erforderlichen IT-Dienstleistungen informiert habe, wird auch deutlich, dass es keinen Anlass für die Rechtsaufsicht gab, tätig zu werden.

Weiterführende Links:

Die BRAK hat zu den Änderungen des Entwurfs eines weltweiten Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommens im Rahmen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht („Judgements Project“) vom 09.06.2016 erneut Stellung genommen. Dieser revidierte Entwurf orientiert sich im Wesentlichen an dem Vorentwurf vom November 2015 und ändert diesen teilweise ab. Die Bundesrechtsanwaltskammer nahm zu dem Vorentwurf bereits im Februar 2016 grundsätzlich positiv Stellung (Stellungnahme der BRAK Nr. 04/2016).

Die BRAK begrüßt die Neuregelung, die verständlicher und übersichtlicher formuliert wurde, in weiten Teilen. Die Ergänzungen im Katalog der indirekten Zuständigkeiten sind im Hinblick auf die angestrebte Harmonisierung sinnvoll.

Weiterführende Links:

Irrtümer und Mythen zum beA – eine Aufklärung

Rechtsanwalt Christopher Brosch und Rechtsanwältin Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ., BRAK, Berlin

Berlin, 18.10.2016 (BRAK-Magazin Heft 5/2016)

 


Manches ist vor dem Start des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) seinen künftigen Nutzerinnen und Nutzern noch nicht ganz klar. Verständlich, schließlich konnte man das beA noch nicht selbst aus probieren. So entstanden aber Vorstellungen vom beA, die nicht ganz zutreffen. Die häufigsten solcher Irrtümer und Mythen sollen im Folgenden entzaubert werden.

 

Mit dem beA können E-Mails an beliebige Empfänger versandt werden.

Nein. Nachrichten aus dem beA funktionieren technisch anders als E-Mails. beA-Nachrichten können nur innerhalb der vom Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) bekannten Kommunikationsinfrastruktur ausgetauscht werden. Sie können aber per E-Mail z. B. an Mandanten weitergeleitet werden, nachdem man sie exportiert hat. Mit Mandanten kann künftig unmittelbar über das beA kommuniziert werden, wenn sie ein EGVP-Bürgerpostfach eingerichtet haben.

Die Bundesnotarkammer (BNotK) verlängert die Vertragslaufzeit bereits ausgelieferter Karten für das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA). Das beA darf zwar infolge einstweiliger Anordnungen des AGH Berlin vorläufig noch nicht starten (s. PE Nr. 12 v. 29.09.2016) und deshalb können beA-Karten Basis, beA-Karten Mitarbeiter und beA-Softwarezertifikate noch nicht genutzt werden.

Trotzdem entstehen für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die solche Karten bereits erhalten bzw. bestellt haben, keine Mehrkosten. Denn die BNotK verlängert die Vertragslaufzeit für diese Karten kostenlos um den Zeitraum, um den sich der Start des beA verzögert. Das gilt allerdings nicht für beA-Karten Signatur – denn diese können bereits jetzt zur Erzeugung qualifizierter elektronischer Signaturen genutzt werden.

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