FamGKG KV Nr. 2000 Nr. 1 b; FamGKG § 23 Abs. 1 S. 2

Gerichtliche Dokumentenpauschale für Telefaxausdrucke

OLG Koblenz, Beschluss vom 03.05.2016 - 13 UF 369/15

Fundstelle: RVGreport 2017, S. 77 f.

 

 

 

1.    Hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin dem Familiengericht Schriftsätze nebst deren erforderlichen Abschriften lediglich per Telefax eingereicht, fällt für den Ausdruck des Telefaxes durch das Gericht für die Mehrfertigungen der Abschriften die Dokumentenpauschale nach Nr. 2000 Nr. 1b FamGKG KV an.

 

2.    Durch den Ausdruck des Originalschriftsatzes wird die Dokumentenpauschale hingegen nicht ausgelöst.

 

3.    Kostenschuldner ist der das Telefax einreichende Verfahrensbevollmächtigte. Indem der Rechtsanwalt dem Familiengericht auch die Abschriften per Telefax übermittelt und damit auch deren Ausdruck am Telefaxgerät des Gerichts veranlasst, liegt ein jedenfalls konkludenter Antrag auf Erstellung dieser kostenpflichtigen Ausdrucke durch das Gericht vor.

 

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports